VII. Abschnitt: Getreide usw. (Spiritus).
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§ 16.
Die auf dem Spiritus haftende Verbrauchsabgabe
geht mit der Lieferung auf den Käufer über, und
ist derselbe verpflichtet, gleichzeitig der Steuerbehörde ¬
gegenüber alle diejenigen Obliegenheiten
zu erfüllen, welche zu dem Zwecke erforderlich sind,
damit die Steuerbehörde den Verkäufer aus der
Haftung für die Verbrauchsabgabe entläßt.
§ 17.
Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzüge,
so kann der Käufer
a) vom Vertrage zurücktreten ohne Entschädigungs
anspruch, oder
b) den Spiritus loco ohne Gebinde am nächstfolgenden -
Werktage ankaufen und den Verkäufer -
für jeden durch den Verzug entstandenen
Schaden in Anspruch nehmen.
Ist der Käufer mit der Empfangnahme im Ver
zuge, so kann der Verkäufer
a) vom Vertrage zurücktreten ohne Entschädigungsanspruch, -
oder
am nächstfolgenden Werktage den Spiritus loco
ohne Gebinde verkaufen und den Käufer für
jeden durch den Verzug entstandenen Schaden
in Anspruch nehmen.
Von welchem Rechte der nichtsäumige Teil Gebrauch -
machen will, hat er dem säumigen unverzüglich ¬
mitzuteilen.
Verbrauchsabgabe. ¬
Verzug des
Verkäufers.
Verzug
des Käufers.