Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  usw.  (Spiritus).
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§  16.
Die  auf  dem  Spiritus  haftende  Verbrauchsabgabe
geht  mit  der  Lieferung  auf  den  Käufer  über,  und
ist  derselbe  verpflichtet,  gleichzeitig  der  Steuerbehörde ¬
  gegenüber  alle  diejenigen  Obliegenheiten
zu  erfüllen,  welche  zu  dem  Zwecke  erforderlich  sind,
damit  die  Steuerbehörde  den  Verkäufer  aus  der
Haftung  für  die  Verbrauchsabgabe  entläßt.
§  17.
Ist  der  Verkäufer  mit  der  Lieferung  im  Verzüge,
so  kann  der  Käufer
a)  vom  Vertrage  zurücktreten  ohne  Entschädigungs
anspruch,  oder
b)  den  Spiritus  loco  ohne  Gebinde  am  nächstfolgenden -
  Werktage  ankaufen  und  den  Verkäufer -
  für  jeden  durch  den  Verzug  entstandenen
Schaden  in  Anspruch  nehmen.
Ist  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme  im  Ver
zuge,  so  kann  der  Verkäufer
a)  vom  Vertrage  zurücktreten  ohne  Entschädigungsanspruch, -
  oder
am  nächstfolgenden  Werktage  den  Spiritus  loco
ohne  Gebinde  verkaufen  und  den  Käufer  für
jeden  durch  den  Verzug  entstandenen  Schaden
in  Anspruch  nehmen.
Von  welchem  Rechte  der  nichtsäumige  Teil  Gebrauch -
  machen  will,  hat  er  dem  säumigen  unverzüglich ¬
  mitzuteilen.

Verbrauchsabgabe. ¬

Verzug  des
Verkäufers.
Verzug
des  Käufers.
            
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