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Bruns,
imperium militiae. Nach c. 103 kann der Duovir oder sein
Prüftet auf Beschluß der Decurionen zur Vertheidigung der
Colonie die Einwohner „armatos educereund dann wird für
ihn oder den, „quem IIvir armatis praefecerit,“ bestimmt,
idem ius eademque animadversio esto, uti tribuno militum
populi Romani in exercitu pop. Rom. est35).
Allerdings ist dies kein volles imperium, es schließt das
Recht zur Todesstrafe nicht in sich, indessen wird man es doch
nicht als ein besonderes Recht, sondern nur als Ausfluß des
allgemeinen imperium ansehen dürfen. Das sg. imperium mix-
tum wird nicht besonders erwähnt. Man muß es indessen dem
allgemeinen Begriffe von imperium zufolge ohne weiteres an-
nehmen.
b. Die Präfecten. Fast überall, wo der Ilvir genannt
wird, steht der Ausdruck „praefectusve“ oder „pro potestate
oder imperio“ daneben. An zwei Stellen c. 93. 94 heißt es
genauer, „quive praefectus ab Ilviro e lege huius coloniae
relictus erit“ und „quem Ilvir praefectum reliquerit.“ Darin
liegt, daß der Prüftet Vertreter des Duovir bei dessen Abwesen-
heit war und daß das Gesetz nähere Bestimmungen über seine
Ernennung enthielt. Wahrscheinlich war dabei auch wie in
Salpensa (c. 25) bestimmt, daß er nicht substituiren dürfe,
wenigstens ist dies allgemeiner Grundsatz bei der mandata iuris-
dictio.36)
Verschieden von diesem Präfecten ist der militärische Prä-
fect bei der bewaffneten Vertheidigung der Gränzen der Colonie,
der in c. 103 bezeichnet wird als „is quem Ilvir armatis prae-
fecerit.“ Dieser hat ein rein militärisches Amt und daher nur
die Rechte eines tribunus militum, er wird nicht ernannt, wenn
der Dnovir die Stadt verläßt, sondern umgekehrt, wenn dieser
in der Stadt bleiben will und darum einen anderen hinaus-
schickt, um „viros educere.“ Das Princip der mand. iurisd.
gilt aber auch bei ihm; darum ist nur dem Duovir selber das
Recht zur Ernennung gegeben, nicht auch dem allgemeinen Prä-
**) Wie weit dies geht, ist in I. 12§2 D. 49, 16 angegeben. Polyb.
6, 37, 8.
36) D. 1, 21, 5. „Mandatam sibi iurisdictionem mandare alteri non
posse, manifestum est."