Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide usw. (Spiritus). 
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deren Wert also nicht zu taxieren, so hat der Käufer 
des Spiritus die nicht zurückgelieferten Gebinde mit 
6 Mk. per 10 00o Literprozent Inhalt zu bezahlen. 
Die Rücklieferung der Gebinde in Teilpartien 
zu verschiedenen Zeiten ist unzulässig, sie muß 
vielmehr auf einmal geschehen; für die fehlenden 
Gebinde ist nach Maßgabe der vorerwähnten Wert 
feststellung Ersatz zu leisten. 
II. Spiritushandel „loco ohne Gebinde ab Speicher.“ 
§ II. 
Für diesen Handel gelten die unter I festgesetzten 
Geschäftsbedingungen mit der Modifikation, 
daß der Verkäufer den Zeitpunkt der Übergabe des 
Spiritus zu bestimmen hat, und letztere innerhalb 
5 Werktagen nach Abschluß des Geschäfts bewirken 
muß; auch hat der Verkäufer die Kosten der Über 
gabe zu tragen. Ferner hat der Käufer die leeren 
Gebinde auf seine Kosten an derselben Stelle, wo 
der Spiritus empfangen worden ist, zurückzuliefern. 
III. Spiritushandel „loco mit leihweisen Gebinden 
ab Speicher.“ 
§ 12. 
Gegenstand des Geschäfts ist guter roher Kartoffel 
spiritus mit einem durchschnittlichen Alkoholgehalt 
von mindestens 73 Gewichtsprozenten. Die Gebinde 
müssen eisenbändig, dicht, bandfest und in gutem 
Zustande geliefert werden.
	        
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