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IV. Soll der Untersuchungsrichter nach
geschlossener Untersuchung dem Beschuldigten -
Nachricht von den wider
ihn vorgebrachten Beschwerden geben?
Qui cognoscit, debebit de innocentia quaerere,
1. 19 D. de poenis.
Wenige Untersuchungsrichter sind über diesen
Punkt einig; manche begnügen sich den Beschuldigten
bei dem ersten Erscheinen, so im allgemeinen zu fragen, -
andre verhören wohl am Ende noch einmal den
Beschuldigten, lassen ihn aber von der gegen ihn angebrachten -
Klage nur so viel wissen, als sie für gut
finden. Andre aber befolgen hierin noch die alte
Ordnung der Dinge, lesen dem Beschuldigten alle
für und wider ihn angebrachten Umständen vor, und
befragen ihn dann umständlich über seine Vertheidigungsgründe. -
Um zu erforschen, welche von diesen
verschiedenen Verfahrungsarten sowohl den Forderungen -
des Gesetzes als auch der Billigkeit gemäßer
sey, scheint es nöthig zu seyn, einen Blick in die
vorherigen Gesetze zu werfen.
Durch den Art. 15 des 5ten Titels des Gesetzes
vom 29ten Sept. 1791 über das peinliche Verfahren,
(loi concernant la police de sureté, la justice criminelle -
et l'établissement des jurés) wird verordnet:
„ Les dépositions des témoins seront faites et
„ reçues deyant l'officier de police, mais en présence
„ du prévenu s'il est arrêté.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte