Metadaten : Magazin für deutsche gerichtliche und Polizeibeamte (Bd. 2 = H. 1/3 (1813))

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IV.  Soll  der  Untersuchungsrichter  nach
geschlossener  Untersuchung  dem  Beschuldigten -
  Nachricht  von  den  wider
ihn  vorgebrachten  Beschwerden  geben?
Qui  cognoscit,  debebit  de  innocentia  quaerere,
1.  19  D.  de  poenis.
Wenige  Untersuchungsrichter  sind  über  diesen
Punkt  einig;  manche  begnügen  sich  den  Beschuldigten
bei  dem  ersten  Erscheinen,  so  im  allgemeinen  zu  fragen, -
  andre  verhören  wohl  am  Ende  noch  einmal  den
Beschuldigten,  lassen  ihn  aber  von  der  gegen  ihn  angebrachten -
  Klage  nur  so  viel  wissen,  als  sie  für  gut
finden.  Andre  aber  befolgen  hierin  noch  die  alte
Ordnung  der  Dinge,  lesen  dem  Beschuldigten  alle
für  und  wider  ihn  angebrachten  Umständen  vor,  und
befragen  ihn  dann  umständlich  über  seine  Vertheidigungsgründe. -
  Um  zu  erforschen,  welche  von  diesen
verschiedenen  Verfahrungsarten  sowohl  den  Forderungen -
  des  Gesetzes  als  auch  der  Billigkeit  gemäßer
sey,  scheint  es  nöthig  zu  seyn,  einen  Blick  in  die
vorherigen  Gesetze  zu  werfen.
Durch  den  Art.  15  des  5ten  Titels  des  Gesetzes
vom  29ten  Sept.  1791  über  das  peinliche  Verfahren,
(loi  concernant  la  police  de  sureté,  la  justice  criminelle -
  et  l'établissement  des  jurés)  wird  verordnet:
„  Les  dépositions  des  témoins  seront  faites  et
„  reçues  deyant  l'officier  de  police,  mais  en  présence
„  du  prévenu  s'il  est  arrêté.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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