VII. Abschnitt: Getreide usw. (Spiritus).
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deren Wert also nicht zu taxieren, so hat der Käufer
des Spiritus die nicht zurückgelieferten Gebinde mit
6 Mk. per 10 00o Literprozent Inhalt zu bezahlen.
Die Rücklieferung der Gebinde in Teilpartien
zu verschiedenen Zeiten ist unzulässig, sie muß
vielmehr auf einmal geschehen; für die fehlenden
Gebinde ist nach Maßgabe der vorerwähnten Wert
feststellung Ersatz zu leisten.
II. Spiritushandel „loco ohne Gebinde ab Speicher.“
§ II.
Für diesen Handel gelten die unter I festgesetzten
Geschäftsbedingungen mit der Modifikation,
daß der Verkäufer den Zeitpunkt der Übergabe des
Spiritus zu bestimmen hat, und letztere innerhalb
5 Werktagen nach Abschluß des Geschäfts bewirken
muß; auch hat der Verkäufer die Kosten der Über
gabe zu tragen. Ferner hat der Käufer die leeren
Gebinde auf seine Kosten an derselben Stelle, wo
der Spiritus empfangen worden ist, zurückzuliefern.
III. Spiritushandel „loco mit leihweisen Gebinden
ab Speicher.“
§ 12.
Gegenstand des Geschäfts ist guter roher Kartoffel
spiritus mit einem durchschnittlichen Alkoholgehalt
von mindestens 73 Gewichtsprozenten. Die Gebinde
müssen eisenbändig, dicht, bandfest und in gutem
Zustande geliefert werden.