Volltext : Zitelmann, Ernst: Irrtum und Rechtsgeschäft

SGESCHÄFT,
VIERTES  KAPITEL.  IRRTUM  UND  RECHTE
614
Empfänger  von  der  empfangenen  Quantität  nachher  soviel  abscheidet, ¬
  wie  ihm  der  Tradent  zu  Eigentum  übertragen  wollte
—  vorausgesetzt  freilich,  dass  der  Tradent  nicht  inzwischen
seine  Traditionsabsicht  widerrufen  hat  52°),  oder  gestorben
bezw.  handlungsunfähig  geworden  ist  621)
620)  L.  6  D.  de  don.  39,  5  „si  me  paenituerit“;  cf.  auch  l.  25  D.  de
A.  E.  V.  19,  1;  l.  16  D.  de  praescr.  v.  19,  5;  ExNER,  Tradition
S.  9.  und  19.
621)  Nach  der  Analogie  der  obligatorischen  Vertragsofferte:  WiNDSCHEID, -
  Pand.  II  §  307  N.  9.  12.  Cf.  1.  41  D.  de  R.  C.  12,  1  vr.  nam
6  D.  de  don.  39,  5.
et  si  tibi  etc.;  l.  2  §
Pierer'sche  Hof  buchdruckerei.  Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenbur
            
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