VII. Abschnitt: Getreide (Spiritus).
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innerhalb der Weichbildgrenze Berlins. Die Ab
nahme muß spätestens binnen 3 Werktagen nach ge
schehener Anlieferung bewirkt werden.
§ 3.
Die Ermittelung der Menge und des Alkoholgehalts
erfolgt nach dem System der Steuerbehörde.
Der Käufer hat nur diejenige Menge Alkohol zu
bezahlen und der Steuerbehörde gegenüber zu ver
treten, welche er bei der Abnahme von dem Verkäufer
in Empfang genommen hat. Bewirkt er die Ab
nahme nicht innerhalb der im § 2 bezeichneten
dreitägigen Abnahmefrist, so ist für die Berechnung
unter den Parteien der Inhalt des Begleitscheines
maßgebend.
§ 4.
Die Feuersgefahr des Spiritus geht von dem Augen
blicke an, in welchem der Spiritus auf dem Hofe der
Empfangsstelle angeliefert ist, auf den Käufer über.
Der Verkäufer muß den Käufer bezw. dessen Beauf
tragten (Speicherverwaltung und dergl.) vorher von
der Anlieferung in Kenntnis setzen. Die Kosten
der Übergabe einschließlich Arbeitslohn trägt der
Käufer.
§ 5.
Die auf dem Spiritus haftende Verbrauchsabgabe
geht mit der Übergabe auf den Käufer über, und ist
dieser verpflichtet, gleichzeitig der Steuerbehörde
gegenüber alle diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen,
welche zu dem Zwecke erforderlich sind, damit die
Apt, Gutachten.*
Feststellung der
Menge und des
Alkoholgehalts.
Verbrauchs
abgabe.