Metadaten : Handelsgesetzbuch mit Kommentar (2)

Vierter  Abschnitt.  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  §.  568.
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durch  den  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.?)  Besteht  auch  ein  solcher
Ortsgebrauch  nicht,  so  gilt  als  Ladezeit  eine  den  Umständen  des  Falles  angemessene ¬
  Frist.3)
Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag  bestimmt,  so
beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.“
Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,
daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauers)  vereinbart  sei.
Pr.  Entw.  Art.  476.  Entw.  H  Art.  504  Abs.  3,  507  Abs.  1.  Prot.  S.  2076—2080,  2091,
2115,  2116,  2473—2475,  3855,  3856,  3864.  A.D.H.  Art.  569.
Zu  §.  568.
1)  Vgl.  den  analogen  §.  595.
2)  Es  wurde  als  selbstverständlich  angesehen  (P.  3856),  daß  hier  nicht  bloß  die  bestehenden ¬
  Verordnungen  und  der  bestehende  Ortsgebrauch  gemeint  seien,  sondern  auch  die
künftig  zu  erlassenden  Verordnungen  und  die  sich  künftig  bildenden  Gewohnheiten.
3)  a.  Für  die  Dauer  der  Ladezeit  stellte  das  A.L.R.  (T.  II,  Tit.  8,  §§.  1635  ff.)  bei
mangelnder  anderweitiger  Verabredung  je  nach  der  Größe  des  Schiffes  eine  Skala  auf.  Weder
eine  solche,  wenn  sie  nicht  eine  große  Zahl  von  Klassen  enthält,  noch  ein  Maximalsatz  kann  die
faktischen  Verhältnisse  jedes  einzelnen  Ortes  genügend  berücksichtigen.  Es  ist  deshalb  sowohl
von  der  Fixierung  der  Ladezeit  in  dem  Handelsgesetzbuche  (P.  2575),  als  auch  von  einem  desfallsigen ¬
  Vorbehalte  für  die  Landesgesetzgebungen  (P.  3856)  abgesehen  worden.  Bei  Bemessung
der  Ladezeit  leitet  in  den  meisten  Fällen  der  für  analoge  Verhältnisse  bestehende  Ortsgebrauch
ziemlich  sicher;  es  kommen  dabei  nur  die  rein  objektiven  Verhältnisse  in  Betracht,  weil  es
sich  zunächst  nur  darum  handelt,  zu  ermessen,  wie  lange  Zeit  im  Allgemeinen  dazu  erforderlich
ist,  um  eine  Ladung  der  Art  und  Größe,  wie  die  bedungene,  bei  sofortigem  Beginnen  und  ununterbrochener ¬
  Fortsetzung  der  Arbeit  in  das  Schiff  zu  bringen.  (P.  2078,  2167.)
b.  Für  die  Feststellung  der  angemessenen  Frist  besteht  an  manchen  Orten  ein  summarisches ¬
  (Ordonnanz=)  Verfahren.  Der  Richter  entscheidet  nach  Anhörung  beider  Teile  in  einem
schleunigst  angesetzten  Termine  über  die  Dauer  der  Ladezeit.  Wo  ein  solches  Verfahren  hergebracht ¬
  ist,  wird  es  schon  durch  die  Verweisung  auf  den  Ortsgebrauch  gewahrt.  (P.  2077,
2116,  3855.)
4)  a.  Ist  eine  Überliegezeit  weder  ausdrücklich,  noch  stillschweigend  (durch  Festsetzung  eines
Liegegeldes)  vereinbart,  so  braucht  der  Verfrachter  nach  Ablauf  der  Ladezeit  auf  die  Abladung
nicht  länger  zu  warten.  —  Ist  neben  einer  fixen  Ladungsfrist  oder  einem  fixen  Ladungstermine ¬
  eine  festbestimmte  Überliegezeit  bedungen,  so  endet  mit  dem  Ablauf  derselben  die  Wartepflicht; ¬
  ist  die  Ladungsfrist  oder  der  Ladungstermin  fixiert,  nicht  aber  die  Dauer  der  Überliegezeit, ¬
  so  dauert  die  letztere  vom  Ablauf  der  Ladungsfrist  ab  noch  14  Tage;  dasselbe  gilt,
wenn  eine  Überliegezeit  stillschweigend  (durch  Festsetzung  eines  Liegegeldes)  verabredet  ist.
Ist
keine  fixe  Ladungsfrist  und  kein  fixer  Ladungstermin  vereinbart,  so  beginnt  die  Überliegezeit
erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Befrachter  erklärt  hat,  daß  die  Ladezeit  abgelaufen
(§.  569.)  In  allen  Fällen  muß  der  Abreise  des  Schiffes  dreitägige  Kündigung  vorangehen. ¬
  (§.  570.)
b.  Nach  dem  A.L.R.  (T.  II,  Tit.  8,  §.  1645)  mußte  der  Schiffer,  wenn  bei  Schließung
der  Fracht  bedungen  war,  daß  er  gegen  Entrichtung  eines  gewissen  Warte-  oder  Liegegeldes  nach
der  Ladungszeit  liegen  bleiben  sollte,  so  lange  warten,  bis  entweder  der  Verfrachter  die  fehlende
Ladung  angewiesen  hatte  oder  die  dazu  vom  Richter  zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  war.  In
der  Konferenz  machte  sich  jedoch  die  Meinung  geltend,  daß  aus  der  mangelnden  Vereinbarung
über  die  Dauer  der  Überliegezeit  nicht  folge,  daß  der  Verfrachter  so  lange  zur  Verfügung  des
Befrachters  bleiben  müsse,  als  es  diesem  beliebe;  daß  eine  richterliche  Festsetzung  wegen  der
            
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