Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. §. 568.
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durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt.?) Besteht auch ein solcher
Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene ¬
Frist.3)
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.“
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,
daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauers) vereinbart sei.
Pr. Entw. Art. 476. Entw. H Art. 504 Abs. 3, 507 Abs. 1. Prot. S. 2076—2080, 2091,
2115, 2116, 2473—2475, 3855, 3856, 3864. A.D.H. Art. 569.
Zu §. 568.
1) Vgl. den analogen §. 595.
2) Es wurde als selbstverständlich angesehen (P. 3856), daß hier nicht bloß die bestehenden ¬
Verordnungen und der bestehende Ortsgebrauch gemeint seien, sondern auch die
künftig zu erlassenden Verordnungen und die sich künftig bildenden Gewohnheiten.
3) a. Für die Dauer der Ladezeit stellte das A.L.R. (T. II, Tit. 8, §§. 1635 ff.) bei
mangelnder anderweitiger Verabredung je nach der Größe des Schiffes eine Skala auf. Weder
eine solche, wenn sie nicht eine große Zahl von Klassen enthält, noch ein Maximalsatz kann die
faktischen Verhältnisse jedes einzelnen Ortes genügend berücksichtigen. Es ist deshalb sowohl
von der Fixierung der Ladezeit in dem Handelsgesetzbuche (P. 2575), als auch von einem desfallsigen ¬
Vorbehalte für die Landesgesetzgebungen (P. 3856) abgesehen worden. Bei Bemessung
der Ladezeit leitet in den meisten Fällen der für analoge Verhältnisse bestehende Ortsgebrauch
ziemlich sicher; es kommen dabei nur die rein objektiven Verhältnisse in Betracht, weil es
sich zunächst nur darum handelt, zu ermessen, wie lange Zeit im Allgemeinen dazu erforderlich
ist, um eine Ladung der Art und Größe, wie die bedungene, bei sofortigem Beginnen und ununterbrochener ¬
Fortsetzung der Arbeit in das Schiff zu bringen. (P. 2078, 2167.)
b. Für die Feststellung der angemessenen Frist besteht an manchen Orten ein summarisches ¬
(Ordonnanz=) Verfahren. Der Richter entscheidet nach Anhörung beider Teile in einem
schleunigst angesetzten Termine über die Dauer der Ladezeit. Wo ein solches Verfahren hergebracht ¬
ist, wird es schon durch die Verweisung auf den Ortsgebrauch gewahrt. (P. 2077,
2116, 3855.)
4) a. Ist eine Überliegezeit weder ausdrücklich, noch stillschweigend (durch Festsetzung eines
Liegegeldes) vereinbart, so braucht der Verfrachter nach Ablauf der Ladezeit auf die Abladung
nicht länger zu warten. — Ist neben einer fixen Ladungsfrist oder einem fixen Ladungstermine ¬
eine festbestimmte Überliegezeit bedungen, so endet mit dem Ablauf derselben die Wartepflicht; ¬
ist die Ladungsfrist oder der Ladungstermin fixiert, nicht aber die Dauer der Überliegezeit, ¬
so dauert die letztere vom Ablauf der Ladungsfrist ab noch 14 Tage; dasselbe gilt,
wenn eine Überliegezeit stillschweigend (durch Festsetzung eines Liegegeldes) verabredet ist.
Ist
keine fixe Ladungsfrist und kein fixer Ladungstermin vereinbart, so beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen
(§. 569.) In allen Fällen muß der Abreise des Schiffes dreitägige Kündigung vorangehen. ¬
(§. 570.)
b. Nach dem A.L.R. (T. II, Tit. 8, §. 1645) mußte der Schiffer, wenn bei Schließung
der Fracht bedungen war, daß er gegen Entrichtung eines gewissen Warte- oder Liegegeldes nach
der Ladungszeit liegen bleiben sollte, so lange warten, bis entweder der Verfrachter die fehlende
Ladung angewiesen hatte oder die dazu vom Richter zu bestimmende Frist abgelaufen war. In
der Konferenz machte sich jedoch die Meinung geltend, daß aus der mangelnden Vereinbarung
über die Dauer der Überliegezeit nicht folge, daß der Verfrachter so lange zur Verfügung des
Befrachters bleiben müsse, als es diesem beliebe; daß eine richterliche Festsetzung wegen der