Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide (Spiritus). 
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innerhalb der Weichbildgrenze Berlins. Die Ab 
nahme muß spätestens binnen 3 Werktagen nach ge 
schehener Anlieferung bewirkt werden. 
§ 3. 
Die Ermittelung der Menge und des Alkoholgehalts 
erfolgt nach dem System der Steuerbehörde. 
Der Käufer hat nur diejenige Menge Alkohol zu 
bezahlen und der Steuerbehörde gegenüber zu ver 
treten, welche er bei der Abnahme von dem Verkäufer 
in Empfang genommen hat. Bewirkt er die Ab 
nahme nicht innerhalb der im § 2 bezeichneten 
dreitägigen Abnahmefrist, so ist für die Berechnung 
unter den Parteien der Inhalt des Begleitscheines 
maßgebend. 
§ 4. 
Die Feuersgefahr des Spiritus geht von dem Augen 
blicke an, in welchem der Spiritus auf dem Hofe der 
Empfangsstelle angeliefert ist, auf den Käufer über. 
Der Verkäufer muß den Käufer bezw. dessen Beauf 
tragten (Speicherverwaltung und dergl.) vorher von 
der Anlieferung in Kenntnis setzen. Die Kosten 
der Übergabe einschließlich Arbeitslohn trägt der 
Käufer. 
§ 5. 
Die auf dem Spiritus haftende Verbrauchsabgabe 
geht mit der Übergabe auf den Käufer über, und ist 
dieser verpflichtet, gleichzeitig der Steuerbehörde 
gegenüber alle diejenigen Obliegenheiten zu erfüllen, 
welche zu dem Zwecke erforderlich sind, damit die 
Apt, Gutachten.* 
Feststellung der 
Menge und des 
Alkoholgehalts. 
Verbrauchs 
abgabe.
	        
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