Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

I.  Begriff  der  „Bank“.
In  Handelskreisen  und  im  Verkehr  überhaupt
versteht  man  unter  Bank  eine  Aktiengesellschaft  oder
eine  Genossenschaft  oder  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter ¬
  Haftung  oder  eine  andere  Gesellschaft,
die  als  größeres  Unternehmen  mit  einem  erheblichen
Kapital  Bankgeschäfte  betreibt.  Die  Beifügung
des  Wortes  „Bank“  zum  Namen  oder  zur  Firma
eines  Einzelkaufmannes  dient  den  Zwecken  der
Reklame;  der  Zusatz  ist  irreführend,  besonders  in  dem
Fall,  wenn  der  Ortsname  dem  Worte  „Bank“  hinzugefügt -
  wird.  Auch  durch  die  Worte  der  Firma  „Inhaber“ -
  F.  U.,  die  der  Bezeichnung  „H.  Bank“  nachfolgen, -
  wird  die  Irreführung  nicht  vermieden.
G  367.  Bd.  I  —  Bl.  46  —  7.  April  1906.
2.
Nach  den  Anschauungen  des  Handelsverkehrs
wird  unter  dem  Begriff  Bank  ein  auf  den  Betrieb  von
Bankgeschäften  gerichtetes,  mit  großem  Kapital
ausgestattetes  Unternehmen  verstanden.  Da  nach
der  modernen  Entwicklung  vorzugsweise  Aktienoder -
  genossenschaftliche  Unternehmungen,  sowie
Gesellschaften  m.  b.  H.  auf  großem  Kapital  fundiert
sind,  so  wird  das  Publikum  bei  Firmen,  in  denen  das
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