Metadaten : Puchta, Wolfgang Heinrich: Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Baiern

297
§  88.  Stiftungen.
echte  de
r  Stiftungen  kennt  sowohl  das  gemeine,  als  das
Vorr
iee  me  msden
kurhessische  Recht  nur
r  insoweit,  als  sie  unter  den  Begriff  der  milden
--—
Stiftungen  (piae  causae)  fallen.  Die  im  gemeinen  Rechte  den
Letzteren  eingeräumten  Vorrechte  sind  im  kurhessischen  Rechte  noch
vermehrt.  Die  milden  Stiftungen  genießen  in  der  Regel  dieselben
e
Privilegien,  wie  die  Kirche
(vgl.  §  76.),  namentlich  in  Betreff
der  zu  ihren  Gunsten  errichteten  Testamente  *),  der  Restitution  2
der  Acquisitivverjährung3),  der  Klagenverjährung  *),  des  Pfandrechts ¬
  am  Vermögen  der  Verwalter  3),  der  Beitreibung  der  Einkünfte ¬
  6),  des  Verfahrens  wider  die  Rechnungsführer  *),  der  Abgaben=
  und  Porto=Freiheit  8).  Das  Verbot  der  Veräußerung  an
ge
die  todte  Hand  *)  leidet  auf  milde  Stiftungen  Anwendung.
§  88.
4)  Vertretung  und  Verwaltung.
Die  Bestimmung  der  physischen  Personen,  welchen  die  Verd ¬
    dtl
tretung  der  Stift
Siistung  und  die
Verwaltung  des  Stiftungsvermögens
obliegt,  insbesondere  der  Ersatz  oder  die  Ergänzung  derselben  im
Falle  eines  Abgangs  hängt  zunächst  von  der  Anordnung  des
Stifters  ab.  In  Ermangelung  einer  solchen  Anordnung  steht  bei
milden  Stiftungen  den  kirchlichen  oder  den  an  ihre  Stelle  getretenen
Behörden  die  Befugniß  zu,  die  Vertretung  zu  bestellen!
Für
1)  O.  A.  G.  Erk.  1824,  bei  Pfeiffer  II.  341.
2)  O.  A.  G.  Erk.  1840.  bei  Henkel  594
3)  O.  A  G.  Erk.  1842.  bei  Pfeiffer  VIII.  213.  O.  A.  G.  Erk.  vom
1.  Okt.  1836.  in  S.  Löwer  g.  Hospital  Haina,  vom  5.  August  1837,  in  S.
Hospital  Merxhausen  g.  Heinemann.
4)  O.  A.  G.  Erk  1838.  bei  Heuser  Ann.  I.  449,  in  Anwendung  auf  eine
einer  ausländischen  milden  Stiftung  cedirte  Forderung.
5)  Pfeiffer  Kirchenr.  §.  558  Ein  sonstiges  gesetzliches  Pfandrecht  oder
Vorzugsrecht  im  Konkurse  steht  den  milden  Stiftungen  nicht  zu,  E.  G.  R.  P.
vom  13.  Aug.  1776.  (L.  O  VI.  872).
6)  Min.  A.  vom  31.  Dez.  1853.  §.  1.
7)  Ges.  vom  17.  Mai  1834.  §  1,  dessen  Bestimmungen  wenigstens  auf  die
öffentlichen  Zwecken  gewidmeten  milden  Stiftungen  anwendbar  erscheinen,
8)  Vgl.  die  oben  §  76.  Note  5.  angeführten  Gesetze.
9)  Vgl.  oben  §  77.
1)  Analog  den  Bestimmungen  der  nov.  131.  c.  11.

5
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer