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§ 88. Stiftungen.
echte de
r Stiftungen kennt sowohl das gemeine, als das
Vorr
iee me msden
kurhessische Recht nur
r insoweit, als sie unter den Begriff der milden
--—
Stiftungen (piae causae) fallen. Die im gemeinen Rechte den
Letzteren eingeräumten Vorrechte sind im kurhessischen Rechte noch
vermehrt. Die milden Stiftungen genießen in der Regel dieselben
e
Privilegien, wie die Kirche
(vgl. § 76.), namentlich in Betreff
der zu ihren Gunsten errichteten Testamente *), der Restitution 2
der Acquisitivverjährung3), der Klagenverjährung *), des Pfandrechts ¬
am Vermögen der Verwalter 3), der Beitreibung der Einkünfte ¬
6), des Verfahrens wider die Rechnungsführer *), der Abgaben=
und Porto=Freiheit 8). Das Verbot der Veräußerung an
ge
die todte Hand *) leidet auf milde Stiftungen Anwendung.
§ 88.
4) Vertretung und Verwaltung.
Die Bestimmung der physischen Personen, welchen die Verd ¬
dtl
tretung der Stift
Siistung und die
Verwaltung des Stiftungsvermögens
obliegt, insbesondere der Ersatz oder die Ergänzung derselben im
Falle eines Abgangs hängt zunächst von der Anordnung des
Stifters ab. In Ermangelung einer solchen Anordnung steht bei
milden Stiftungen den kirchlichen oder den an ihre Stelle getretenen
Behörden die Befugniß zu, die Vertretung zu bestellen!
Für
1) O. A. G. Erk. 1824, bei Pfeiffer II. 341.
2) O. A. G. Erk. 1840. bei Henkel 594
3) O. A G. Erk. 1842. bei Pfeiffer VIII. 213. O. A. G. Erk. vom
1. Okt. 1836. in S. Löwer g. Hospital Haina, vom 5. August 1837, in S.
Hospital Merxhausen g. Heinemann.
4) O. A. G. Erk 1838. bei Heuser Ann. I. 449, in Anwendung auf eine
einer ausländischen milden Stiftung cedirte Forderung.
5) Pfeiffer Kirchenr. §. 558 Ein sonstiges gesetzliches Pfandrecht oder
Vorzugsrecht im Konkurse steht den milden Stiftungen nicht zu, E. G. R. P.
vom 13. Aug. 1776. (L. O VI. 872).
6) Min. A. vom 31. Dez. 1853. §. 1.
7) Ges. vom 17. Mai 1834. § 1, dessen Bestimmungen wenigstens auf die
öffentlichen Zwecken gewidmeten milden Stiftungen anwendbar erscheinen,
8) Vgl. die oben § 76. Note 5. angeführten Gesetze.
9) Vgl. oben § 77.
1) Analog den Bestimmungen der nov. 131. c. 11.
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