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Titel II. Stehender Gewerbebetrieb. § 16.
dingungen entsprechenden Zustandes nur im Falle des § 147, Abs. 3
erfolgen.
3. Wegen nicht erfolgter Anzeige allein kann eine Verhinderung
des Betriebes nicht verfügt, sondern nur Strafanzeige gemäß § 148,
Ziff. 1 erstattet werden.
4. Die polizeiliche Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebs ¬
ist nur zulässig, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine
besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese
Genehmigung begonnen wird.
II. Erforderniß besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§ 16.
Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche
Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer ¬
oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für
das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder
Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
Es gehören dahin:
Abdeckereien, Albuminpapier (Anlagen zur
BaukonHerstellung), -
Asphalt=Kochereien,
struktionen (eiserne, Anlagen zu deren Erbauung),
Blechgefäße=Fabriken (Herstellung, Vernieten),
Braunkohlentheer (Anlagen zur Bereitung
außerhalb des Gewinnungsortes des Materials)
Brücken (eiserne, Anlagen zu deren Erbauung),
Brückenkonstruktionen (eiserne), Celluloid,
(Anlagen zur Herstellung), Cellulosenfabriken,
Chemische Fabriken aller Art, DachfilzFabriken, ¬
Dachpappen=Fabriken, Dampfkessel=Fabriken -
(Herstellung, Vernieten), Darmsaiten=Fabriken, ¬
Darmzubereitungs-Anstalten, -
Dégras=Fabriken, DungpulverFabriken, ¬
Erdöl (Anstalten zur Destillation),
Feuerwerkerei (Anlagen), Firnißsiedereien,
Gasbereitungsanstalten, Gasbewahrungsanstalten, ¬
Gerbereien, Glashütten, Gypsöfen, -
Hammerwerke, Hopfen=Schwefeldörren, ¬
Imprägnirung von Holz mit erDie ¬
Anlagen sind alphabetisch geordnet und nach den Bekanntmachungen
des Reichskanzlers ergänzt.