Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  (Kleie)
759
Die  rechtzeitig  geschehene  Verladung  hat  der
Verkäufer  dem  Käufer  nachzuweisen.
§  II.
„Auf  Lieferung“  verkaufte  Kleie  hat  der  Verkäufer -
  spätestens  am  letzten  Werktage  der  bedungenen ¬
  Frist  bis  abends  6  Uhr  dem  Käufer  am
Erfüllungsort  zur  Verfügung  zu  stellen.
Wenn  keine  oder  prompte  Lieferfrist  vereinbart -
  ist,  so  gelten  acht  Werktage  als  bedungen.
§  12.
Verzu
Ist  bei  einem  Geschäft  „auf  Abladung“  und  es  Verkaufers.
„auf  Lieferung“  die  Erfüllung  innerhalb  der  vereinbarten -
  Frist  nicht  erfolgt,  so  hat  der  Käufer
dem  Verkäufer  eine  angemessene  Nachfrist  zu
stellen.  Eine  längere  Nachfrist  als  vier  Werktage
hat  der  Verkäufer  nicht  zu  beanspruchen,  und  sie
soll  auch  nur  dann  eintreten,  wenn  eine  Lieferung
nicht  stattgefunden  hat;  sie  ist  ausgeschlossen  bei
nicht  vertragsmäßiger  Lieferung.
§  13.
Sind  Bestimmungen  der  §§  9—I1  nicht  erfullt,
so  ist  der  Käufer  nach  Erfüllung  des  §  12  berechtigt,
vom  Vertrage  zurückzutreten  oder  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.
Soll  der  Schadensersatz  auf  Grund  eines  Deckungskaufes -
  geltend  gemacht  werden,  so  muß  der  Ankauf -
  innerhalb  zweier  Werktage  erfolgt  sein.
Der  Käufer  hat  dem  Verkäufer  unverzüglich  Anzeige -
  zu  machen,  von  welchem  Rechte  er  Gebrauch
            
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