VII. Abschnitt: Getreide (Kleie)
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Die rechtzeitig geschehene Verladung hat der
Verkäufer dem Käufer nachzuweisen.
§ II.
„Auf Lieferung“ verkaufte Kleie hat der Verkäufer -
spätestens am letzten Werktage der bedungenen ¬
Frist bis abends 6 Uhr dem Käufer am
Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen.
Wenn keine oder prompte Lieferfrist vereinbart -
ist, so gelten acht Werktage als bedungen.
§ 12.
Verzu
Ist bei einem Geschäft „auf Abladung“ und es Verkaufers.
„auf Lieferung“ die Erfüllung innerhalb der vereinbarten -
Frist nicht erfolgt, so hat der Käufer
dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu
stellen. Eine längere Nachfrist als vier Werktage
hat der Verkäufer nicht zu beanspruchen, und sie
soll auch nur dann eintreten, wenn eine Lieferung
nicht stattgefunden hat; sie ist ausgeschlossen bei
nicht vertragsmäßiger Lieferung.
§ 13.
Sind Bestimmungen der §§ 9—I1 nicht erfullt,
so ist der Käufer nach Erfüllung des § 12 berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Soll der Schadensersatz auf Grund eines Deckungskaufes -
geltend gemacht werden, so muß der Ankauf -
innerhalb zweier Werktage erfolgt sein.
Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Anzeige -
zu machen, von welchem Rechte er Gebrauch