Metadaten : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

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Einführung.  A.  Übersicht  über  das  Eisenbahnrecht.
nutzen,  indem  es  etwa  mit  dem  Unternehmer  Verträge  über
Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  abschließt.  Sie
kommen  daher  für  das  Transportgeschäft  nicht  in  Frage.
Sie  sind  eben  nur  für  die  Zwecke  des  Unternehmers  gebaut,
z.  B.  als  Industriebahnen,  Zechenbahnen,  Fabrikbahnen  usw.
Oft  haben  sie  Anschluß  an  die  öffentlichen  Eisenbahnen
und  heißen  dann  „Privat-Anschlußbahnen“.
Transportgeschäfte  machen  nur  die  öffentlichen  Eisenbahnen. -
  Sie  zerfallen  technisch  und  zugleich  wirtschaftlich
in  drei  Arten:  nämlich  in  a)  Hauptbahnen  (Vollbahnen),
b)  Nebenbahnen  (Sekundärbahnen),  c)  Kleinbahnen  (Terziärbahnen). -

Zu  a:  Die  Hauptbahnen  dienen  dem  durchgehenden
Verkehr;  sie  verbinden  die  Provinzen  und  die  Länder  miteinander -
  und  haben  daher  auch  für  den  internationalen
Verkehr  Bedeutung.  Sie  bringen  die  Haupteinnahmen,  haben
einen  stärkeren  Verkehr  und  entwickeln  eine  größere  Geschwindigkeit. -

Zu  b:  Nebenbahnen  sind  die  Zweigbahnen,  welche  den
Hauptbahnen  den  Verkehr  zuführen.  Sie  haben  in  der
Regel  geringeren  Verkehr  und  entwickeln  eine  geringere
Geschwindigkeit.  Die  Anforderungen  des  Staates  an  die
Nebenbahnen,  die  er  in  bezug  auf  Konstruktion  und  Betrieb -
  im  Interesse  der  allgemeinen  Sicherheit  stellt,  sind
geringer  als  bei  den  Hauptbahnen.  Welche  Bahnen  zu  den
Haupt-  und  welche  zu  den  Nebenbahnen  gehören,  entscheidet
im  Einzelfalle  der  Staat,  und  zwar  regelmäßig  vor  der
Anlage  der  betreffenden  Bahn.  Vgl.  Einf.  §  6.
Zu  c:  Kleinbahnen  haben  geringere  wirtschaftliche
Bedeutung.  Sie  dienen  dem  Lokalverkehr  ohne  den  aus
gesprochenen  Zweck,  den  Haupt-  oder  Nebenbahnen  einen
Verkehr  zuzuführen.  Sie  brauchen  nicht  normalspurig  zu
sein  (wie  die  Haupt-  und  Nebenbahnen),  auch  Schmalspurbahnen -
  gehören  hierzu.
Haupt-  und  Nebeneisenbahnen  faßt  man  auch  unter
dem  Begriffe  „Großbahnen“  zusammen.
Alle  drei  Arten  der  öffentlichen  Eisenbahnen  machen
mit  anderen  Leuten  Transportgeschäfte.  Das  Recht,
            
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