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Einführung. A. Übersicht über das Eisenbahnrecht.
nutzen, indem es etwa mit dem Unternehmer Verträge über
Beförderung von Gütern oder Personen abschließt. Sie
kommen daher für das Transportgeschäft nicht in Frage.
Sie sind eben nur für die Zwecke des Unternehmers gebaut,
z. B. als Industriebahnen, Zechenbahnen, Fabrikbahnen usw.
Oft haben sie Anschluß an die öffentlichen Eisenbahnen
und heißen dann „Privat-Anschlußbahnen“.
Transportgeschäfte machen nur die öffentlichen Eisenbahnen. -
Sie zerfallen technisch und zugleich wirtschaftlich
in drei Arten: nämlich in a) Hauptbahnen (Vollbahnen),
b) Nebenbahnen (Sekundärbahnen), c) Kleinbahnen (Terziärbahnen). -
Zu a: Die Hauptbahnen dienen dem durchgehenden
Verkehr; sie verbinden die Provinzen und die Länder miteinander -
und haben daher auch für den internationalen
Verkehr Bedeutung. Sie bringen die Haupteinnahmen, haben
einen stärkeren Verkehr und entwickeln eine größere Geschwindigkeit. -
Zu b: Nebenbahnen sind die Zweigbahnen, welche den
Hauptbahnen den Verkehr zuführen. Sie haben in der
Regel geringeren Verkehr und entwickeln eine geringere
Geschwindigkeit. Die Anforderungen des Staates an die
Nebenbahnen, die er in bezug auf Konstruktion und Betrieb -
im Interesse der allgemeinen Sicherheit stellt, sind
geringer als bei den Hauptbahnen. Welche Bahnen zu den
Haupt- und welche zu den Nebenbahnen gehören, entscheidet
im Einzelfalle der Staat, und zwar regelmäßig vor der
Anlage der betreffenden Bahn. Vgl. Einf. § 6.
Zu c: Kleinbahnen haben geringere wirtschaftliche
Bedeutung. Sie dienen dem Lokalverkehr ohne den aus
gesprochenen Zweck, den Haupt- oder Nebenbahnen einen
Verkehr zuzuführen. Sie brauchen nicht normalspurig zu
sein (wie die Haupt- und Nebenbahnen), auch Schmalspurbahnen -
gehören hierzu.
Haupt- und Nebeneisenbahnen faßt man auch unter
dem Begriffe „Großbahnen“ zusammen.
Alle drei Arten der öffentlichen Eisenbahnen machen
mit anderen Leuten Transportgeschäfte. Das Recht,