Von den Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.
135
1. Ist ein natürliches Unvermögen ein Grund für Nich¬ 180.
tigkeit der Ehe? — Bejaht. Trier. S. 8. 2. 214. D. 6. 2.
137. L. 21. 395 Trier. -
S. 11. 2. 401. Verneint.
Genua. S. 11.2. 193. D. 9. 2. 129. L. 30 253.
1b. Unter der Herrschaft des Code ist das Unvermögen
oder die Mißbildung eines der Ehegatten, selbst wenn dieselbe
ein Hinderniß der Geschlechtsvereinigung wäre, kein Grund für
Nichtigkeit der Ehe Riom S. 28. 2. 226. D. 26. 2 221.
1c. Jrrthum in der Person, welchen das Gesetz für einen =
Grund der Nichtigkeit der Ehe erklärt, ist nicht allein von
einem Irrthum über das physische Individuum, sondern auch
von einem Irrthum über den bürgerlichen Stand desselben zu
verstehen; — zumal wenn der Jrrthum über den bürgerlichen
Stand der veranlassende Grund zur Heirath, und der Jrrthum
zugleich das Werk der Gefährde und des Betruges des andern
Ehegatten war. Bourges. S. 29. 2. 40. D 27. 2. 71.
2. Eine katholische Frau, welche unwissentlich einen gewesenen ¬
Klostergeistlichen heirathet, ist in einem wesentlichen Irrthume, ¬
welcher ihre Ehe nichtig macht. Colmar. S. 12. 2. 89.
L. 32. 538. — s. Art. 144. Nro. 6. 11. ff.
3. Eine Frau, die bei einer Heirath sich über das Vermögen ¬
ihres Mannes geirrt hat, weil die Schwiegereltern eine
Schenkung vorgaben, welche sie nicht wirklich erfüllten, ist befugt, ¬
gegen dieselben eine Entschädigungsklage anzustellen, und
ihnen über die Thatsachen des Betruges den Eid zuzuschieben.
Colmar. S. 15. 2. 247.
4. Auf Nichtigkeit einer Ehe aus dem Grunde, daß
einer der Ehegatten nicht einwilligen konnte, weil er im Augenblicke ¬
der Trauung Bewußtseyn, Gedächtniß und Sprache
verloren habe, kann nach dem Ableben des Ehegatten (der integri ¬
status verstorben) nicht geklagt werden.
Dies wäre im Widerspruche mit Art. 504. die Anfechtung
einer Rechtshandlung wegen Gemüthsschwäche oder Wahnsinnes,
nach dem Ableben dessen, von welchem sie herrührt. Toulouse.
S. 24. 1. 223. D. 22. 2. 125
5. Die Bestimmung des Art. 251. welcher in Scheidungssachen ¬
das Zeugniß der Verwandten der Parteien, mit
Ausnahme der Kinder und Abkömmlinge, aus dem Grunde der
Verwandtschaft, für nicht verwerflich erklärt, ist auf den Fall einer =
Klage auf Nichtigkeit der Ehe wegen Mangels der freien
Einwilligung eines der Ehegatten anwendbar. Montpellier. S.
27. 2. 24. D. 25. 2. 27.
6. Vor der Verkündigung des Code bestand kein Gesetz,
welches einem Ehegatten untersagte, auf Ehenichtigkeit zu klagen
obwohl die eheliche Beiwohnung und Genehmigung der Ehe