Metadaten : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

Von  den  Klagen  auf  Ungültigkeit  der  Ehe.
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1.  Ist  ein  natürliches  Unvermögen  ein  Grund  für  Nich¬  180.
tigkeit  der  Ehe?  —  Bejaht.  Trier.  S.  8.  2.  214.  D.  6.  2.
137.  L.  21.  395  Trier. -
  S.  11.  2.  401.  Verneint.
Genua.  S.  11.2.  193.  D.  9.  2.  129.  L.  30  253.
1b.  Unter  der  Herrschaft  des  Code  ist  das  Unvermögen
oder  die  Mißbildung  eines  der  Ehegatten,  selbst  wenn  dieselbe
ein  Hinderniß  der  Geschlechtsvereinigung  wäre,  kein  Grund  für
Nichtigkeit  der  Ehe  Riom  S.  28.  2.  226.  D.  26.  2  221.
1c.  Jrrthum  in  der  Person,  welchen  das  Gesetz  für  einen =
  Grund  der  Nichtigkeit  der  Ehe  erklärt,  ist  nicht  allein  von
einem  Irrthum  über  das  physische  Individuum,  sondern  auch
von  einem  Irrthum  über  den  bürgerlichen  Stand  desselben  zu
verstehen;  —  zumal  wenn  der  Jrrthum  über  den  bürgerlichen
Stand  der  veranlassende  Grund  zur  Heirath,  und  der  Jrrthum
zugleich  das  Werk  der  Gefährde  und  des  Betruges  des  andern
Ehegatten  war.  Bourges.  S.  29.  2.  40.  D  27.  2.  71.
2.  Eine  katholische  Frau,  welche  unwissentlich  einen  gewesenen ¬
  Klostergeistlichen  heirathet,  ist  in  einem  wesentlichen  Irrthume, ¬
  welcher  ihre  Ehe  nichtig  macht.  Colmar.  S.  12.  2.  89.
L.  32.  538.  —  s.  Art.  144.  Nro.  6.  11.  ff.
3.  Eine  Frau,  die  bei  einer  Heirath  sich  über  das  Vermögen ¬
  ihres  Mannes  geirrt  hat,  weil  die  Schwiegereltern  eine
Schenkung  vorgaben,  welche  sie  nicht  wirklich  erfüllten,  ist  befugt, ¬
  gegen  dieselben  eine  Entschädigungsklage  anzustellen,  und
ihnen  über  die  Thatsachen  des  Betruges  den  Eid  zuzuschieben.
Colmar.  S.  15.  2.  247.
4.  Auf  Nichtigkeit  einer  Ehe  aus  dem  Grunde,  daß
einer  der  Ehegatten  nicht  einwilligen  konnte,  weil  er  im  Augenblicke ¬
  der  Trauung  Bewußtseyn,  Gedächtniß  und  Sprache
verloren  habe,  kann  nach  dem  Ableben  des  Ehegatten  (der  integri ¬
  status  verstorben)  nicht  geklagt  werden.
Dies  wäre  im  Widerspruche  mit  Art.  504.  die  Anfechtung
einer  Rechtshandlung  wegen  Gemüthsschwäche  oder  Wahnsinnes,
nach  dem  Ableben  dessen,  von  welchem  sie  herrührt.  Toulouse.
S.  24.  1.  223.  D.  22.  2.  125
5.  Die  Bestimmung  des  Art.  251.  welcher  in  Scheidungssachen ¬
  das  Zeugniß  der  Verwandten  der  Parteien,  mit
Ausnahme  der  Kinder  und  Abkömmlinge,  aus  dem  Grunde  der
Verwandtschaft,  für  nicht  verwerflich  erklärt,  ist  auf  den  Fall  einer =
  Klage  auf  Nichtigkeit  der  Ehe  wegen  Mangels  der  freien
Einwilligung  eines  der  Ehegatten  anwendbar.  Montpellier.  S.
27.  2.  24.  D.  25.  2.  27.
6.  Vor  der  Verkündigung  des  Code  bestand  kein  Gesetz,
welches  einem  Ehegatten  untersagte,  auf  Ehenichtigkeit  zu  klagen
obwohl  die  eheliche  Beiwohnung  und  Genehmigung  der  Ehe
            
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