Metadaten : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 53 = 3.F. Bd. 17 (1916))

Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz usw. 119

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betrifft die Abgrenzung der
Gesetzgebung von der Vollziehung, für die auch die Grundrechte
wenigstens teilweise Bedeutung haben. Vers.,ist — die Unter-
suchung beschränkt sich insoweit auf Preußen — der Ansicht
(S. 76), das Prinzip könne, wie dies das OVG. auch nicht tue,
auf die Verfassung nicht gestützt werden, sondern sei ein aus
dem Gesamtpostulat Rechtsstaat heraus auf deduktivem Weg ge-
fundenes Postulat, das Ende der 1870 er Jahre gleichzeitig von
der Theorie (Laband und Leuthold) verkündet und von der
Praxis ausgenommen worden sei „in der Meinung, daß es
positives Recht sei". Das Hauptanwendungsgebiet des Satzes,
das polizeiliche Verordnungs- und Verfügungsrecht, habe man
früher als Ausfluß der Amtsgewalt angesehen. Erstmalig tauche
die Idee bei F.F. Mayer auf, Gneist und Bähr kennen
das Prinzip nicht.
Mit Recht macht Jellinek in seiner Anzeige gegen
diese eigenartige Auffassung und Verkennung der Literatur
Front. Das Prinzip von der Gesetzmäßigkeit der Verwal-
tung ist gewiß nur ein „Postulat des Rechtsstaats"; aber
daß es den Verfassungen nicht zugrunde liegen soll, ist
weder nach den Belegen des Vers, glaubhaft, noch gegenüber
dem von Jellinek beigebrachten Material wahrscheinlich, wie
sich auch durchgängig in der älteren Literatur das Prinzip
Nachweisen läßt, nur muß man dann die Lehre von den wohl-
erworbenen Privatrechten und dem ius eminens nachschlagen.
Belanglos ist auch, daß man das Polizeiverordnungsrecht als
Ausfluß der Amtsgewalt ansah und daß deshalb wahrscheinlich
in der preußischen Verfassung an den Begriff der Rechtsverord-
nung nicht gedacht ist — weil man diesen Begriff der
späteren Theorie damals noch nicht kannte. Nur darauf
kommt es an, ob die VU. das Postulat trägt, während
der „Wille des Gesetzgebers" doch ganz unmöglich heran-
gezogen werden kann, wenn es sich um Fragen handelt, die

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