Object : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

Hpthdl.  d.  Beweisverf.  im  ord.  Proc.  §.  173.  279
§.  173.
3)  Durch  Bestimmung  einer  Beweisfrist.  a)  Deren  Zweck  und
Wirkung.
Zu  Abkürzung  der  Rechtsstreitigkeiten  (a)  ist  im  gemeinrechtlichen ¬
  (§.  170.)  bürgerlichen  Verfahren  es  III)
erforderlich,  daß  der  Richter  (5)  eine  Beweisfrist
bestimme,  damit  diejenige  Partey  (c),  welcher  eine  solche
Zeitbestimmung  vorgeschrieben  ist,  genöthigt  sey,  alle
(d)  Beweismittel  (§.  124.),  welche  sie,  als  möglicherweise
ner  I.  10.  §.  23.  und  II.  37.  §.  11.  22.  u.  23.  —  Von
Erlassung  der  Beweis  last  durch  den  Gegner,  s.  L.
14.  D.  de  probat.  [22.  3.)
a)  Das  Beweisverfahren  auf  einen  anticivirten  Beweis
(§.  126.]  muß  daher  nicht  anders  eröffnet  werden,  als  indem =
  eine  solche  Frist  zugleich  vorgeschrieben  wird;  damit
man  nicht  nachher,  auf  besseren  Beweis  zu  erkennen,
genöthigt  werde.  Schaumburg  princip.  prax.  L.  1.
S.  1.  membr.  3.  c.  2.  §.  1.  not.*)  Jn  solchen  Fällen,
erklärt  das  Beweiserkenntniß  nur  zugleich,  daß  es  demjenigen, ¬
  der  den  Beweis  anticipirt  hat,  unbenommen  bleibe,
sich  der  bereits  vorgeschlagenen  Beweismittel  ebenfalls
zu  bedienen,  und  verfügt  oft  schon  das,  was  deren  wirklicher =
  Gebrauch  erforden.  Sieber  vom  gerichtl.  Processe.
§.  861.  meine  Anleit.  zum  Referiren  §.  33.
6)  Mevius  II.  dec.  97.  n.  5.  J.  H.  Böhmer  J.  E.  P.
libr.  I.  tit.  32.  §.  57.  Vergl.  §.  170.  Note  5)  a.  E.
c)  Gönner  II.  41.  §.  9.  vergl.  mit  c.  26.  X.  de  test.  et
attest.  [2.  20.]  —  Der  Richter  wird  natürlich,  durch
die  Beweisfrist  im  Gebrauche  derjenigen  Beweismittel  nicht
beschränkt,  deren  er  sich  von  Amtswegen  bedienen  darf!  s.
§.  121.  oben.  Oelze  Anleit.  z.  jur.  Prax.  §.  177.  2).
d)  Selbst  die  Eideszuschiebung!  J.  H.  Böhmer  exercit.
ad  paud.  t.  3.  ex.  47.  §.  20.  von  Bülow  und  Ha¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer