Hpthdl. d. Beweisverf. im ord. Proc. §. 173. 279
§. 173.
3) Durch Bestimmung einer Beweisfrist. a) Deren Zweck und
Wirkung.
Zu Abkürzung der Rechtsstreitigkeiten (a) ist im gemeinrechtlichen ¬
(§. 170.) bürgerlichen Verfahren es III)
erforderlich, daß der Richter (5) eine Beweisfrist
bestimme, damit diejenige Partey (c), welcher eine solche
Zeitbestimmung vorgeschrieben ist, genöthigt sey, alle
(d) Beweismittel (§. 124.), welche sie, als möglicherweise
ner I. 10. §. 23. und II. 37. §. 11. 22. u. 23. — Von
Erlassung der Beweis last durch den Gegner, s. L.
14. D. de probat. [22. 3.)
a) Das Beweisverfahren auf einen anticivirten Beweis
(§. 126.] muß daher nicht anders eröffnet werden, als indem =
eine solche Frist zugleich vorgeschrieben wird; damit
man nicht nachher, auf besseren Beweis zu erkennen,
genöthigt werde. Schaumburg princip. prax. L. 1.
S. 1. membr. 3. c. 2. §. 1. not.*) Jn solchen Fällen,
erklärt das Beweiserkenntniß nur zugleich, daß es demjenigen, ¬
der den Beweis anticipirt hat, unbenommen bleibe,
sich der bereits vorgeschlagenen Beweismittel ebenfalls
zu bedienen, und verfügt oft schon das, was deren wirklicher =
Gebrauch erforden. Sieber vom gerichtl. Processe.
§. 861. meine Anleit. zum Referiren §. 33.
6) Mevius II. dec. 97. n. 5. J. H. Böhmer J. E. P.
libr. I. tit. 32. §. 57. Vergl. §. 170. Note 5) a. E.
c) Gönner II. 41. §. 9. vergl. mit c. 26. X. de test. et
attest. [2. 20.] — Der Richter wird natürlich, durch
die Beweisfrist im Gebrauche derjenigen Beweismittel nicht
beschränkt, deren er sich von Amtswegen bedienen darf! s.
§. 121. oben. Oelze Anleit. z. jur. Prax. §. 177. 2).
d) Selbst die Eideszuschiebung! J. H. Böhmer exercit.
ad paud. t. 3. ex. 47. §. 20. von Bülow und Ha¬