VII. Abschnitt: Getreide (Mehl).
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Welche Wahl der Verkäufer trifft, hat er dem
Käufer 24 Stunden vor der Ausführung der erwähnten
Befugnisse anzuzeigen. Dem Käufer ist es gestattet,
während dieser Frist die versäumte Pflicht nach
zuholen, er hat aber die durch die Versäumnis ent
standenen Kosten zu tragen.
§ 23.
Wenn der Käufer die in den §§ 13, 17 und 20
vorgeschriebene Anzeige unterläßt, so wird ange
nommen, daß damit der Rücktritt vom Vertrage
ausgesprochen ist.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 24.
Ist bei Abschlüssen auf Zeit die Lieferungsfrist Verlängerung der
Lieferfrist.
abgelaufen und hat weder der Verkäufer den Käufer
zur Empfangnahme der Ware, noch der Käufer
den Verkäufer zur Lieferung derselben veranlaßt,
so gilt das Geschäft nicht als aufgehoben, sondern
als stillschweigend verlängert, bis die eine Partie
die andere unter Stellung einer angemessenen Nach
frist zur Empfangnahme oder Lieferung schriftlich
auffordert.
§ 25.
Unfall im
Bei einem Unfall in einem Mühlenbetriebe, durch
Mühlenbetriebe.
den der Verkäufer in die Unmöglichkeit versetzt
wird, die gehandelte Marke vertragsmäßig zu liefern
ist derselbe sowohl berechtigt, als auch verpflichtet,
ein anderes gleichwertiges Fabrikat zu liefern. Dem