Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide (Mehl). 
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Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich 
Anzeige zu machen, von welchem Rechte er Ge 
brauch machen will, sowie Kenntnis zu geben 
von der Ausführung eines etwaigen Deckungskäufes. 
§ 14. 
Bei einem Kaufe auf Abladung „ab einer Station 
oder „frei Berlin“ oder „frei einer anderen Station' 
haftet der Verkäufer für die vertragsmäßige Liefe 
rung bis zum Bestimmungsorte. 
Haftung für 
Bei einem Kaufe „ab einer Station“ trägt der 
vertragsmäßige 
Lieferung. 
Käufer die Gefahr des Transportes. 
Die Kosten der Verladung trägt in allen Fällen 
der Verkäufer. Für die Kosten der Entladung sind 
die Bestimmungen des § 2 letzter Absatz maßgebend. 
§ 18. 
Wenn Berlin 
„auf 
Ist für „abgeladenes“, „schwimmendes“, 
Bestimmungsort. 
Abladung“ oder „auf Lieferung“ gehandeltes Mehl 
Berlin oder einer seiner unmittelbar angrenzenden 
Vororte Bestimmungsort, so kommen hin 
sichtlich der Abnahme die entsprechenden Bestim 
mungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung. 
§ 16. 
Einwendungen gegen die Beschaffenheit des Mehls Bemängelung. 
oder der Säcke sind bis 1 Uhr nachmittags des 
nächsten Werktages nach Empfang der Anweisung 
dem Verkäufer zur Kenntnis zu bringen. Die Ent 
scheidung über solche Einwendungen wird gemaß 
§ 5 herbeigeführt.
	        
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