VII. Abschnitt: Getreide (Mehl).
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Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen, von welchem Rechte er Ge
brauch machen will, sowie Kenntnis zu geben
von der Ausführung eines etwaigen Deckungskäufes.
§ 14.
Bei einem Kaufe auf Abladung „ab einer Station
oder „frei Berlin“ oder „frei einer anderen Station'
haftet der Verkäufer für die vertragsmäßige Liefe
rung bis zum Bestimmungsorte.
Haftung für
Bei einem Kaufe „ab einer Station“ trägt der
vertragsmäßige
Lieferung.
Käufer die Gefahr des Transportes.
Die Kosten der Verladung trägt in allen Fällen
der Verkäufer. Für die Kosten der Entladung sind
die Bestimmungen des § 2 letzter Absatz maßgebend.
§ 18.
Wenn Berlin
„auf
Ist für „abgeladenes“, „schwimmendes“,
Bestimmungsort.
Abladung“ oder „auf Lieferung“ gehandeltes Mehl
Berlin oder einer seiner unmittelbar angrenzenden
Vororte Bestimmungsort, so kommen hin
sichtlich der Abnahme die entsprechenden Bestim
mungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung.
§ 16.
Einwendungen gegen die Beschaffenheit des Mehls Bemängelung.
oder der Säcke sind bis 1 Uhr nachmittags des
nächsten Werktages nach Empfang der Anweisung
dem Verkäufer zur Kenntnis zu bringen. Die Ent
scheidung über solche Einwendungen wird gemaß
§ 5 herbeigeführt.