Volltext : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei


6. Uebersicht der Zeitschriften

IV.
Uebersrcht -er Zeitschriften.
1) Zeitschrift für schweizerisches Recht. Heransgegeben von Fr. Ott,
Regierungsrath in Zürich, I. Schnell, Profeffor in Basel, Fr v. Wyß,
Oberrichter in Zürich. Basel 1852-60. Bisher neun Bände.
Die im Titel näher bezeichnete Zeitschrift für schweizerisches Recht verdient in
hohem Grade auch der deutschen Juristenwelt empfohlen zu werden. Sie gehört
jedenfalls zu den reichhaltigsten und interessantesten Zeitschriften, welche die juristische
Literatur aufzuweisen hat.
Von einem schweizerischen Recht kann man — wenn von dem Bundes-
recht abgesehen wird — höchstens in dem relativen Sinne reden, wie von einem
gemeinen deutschen Privat- oder Strafrecht gesprochen wird. Die Verschiedenheit
der Gesetzgebung und der Rechtsbildung überhaupt ist in den Schweizer Kantonen
noch größer als in den deutschen Staaten. Auch in dem heutigen Bundesstaate
noch ist der größte Theil der Gesetzgebung den Kantonen überlasten, und nur über
wenige Dinge, zumeist von allgemein politischer Bedeutung, hat die Bundesversamm-
lung Bundesgesetze gegeben. Der Gegensatz der drei bis vier Sprachen, welche in
den schweizerischen Thälern heimathberechtigt sind, ist ein Hinderniß der Rechtseini-
gung, welches das außerösterreichische Deutschland im Großen und Ganzen nicht
kennt. Dessenungeachtet geht ein gemeinsamer Charakterzug durch diese im
Einzelnen sehr verschiedenen schweizerischen Rechte hindurch, imd es ist ein Verdienst
dieser Zeitschrift, diesen Charakterzug, der früher nur instinctiv empfunden ward,
zum Bewußtseyn zu bringen.
Für den deutschen Juristen hat die Zeitschrift aber noch bas besondere Inter-
este, daß in diesen schweizerischen Rechten das deutschrechtliche Element viel un-
gestörter zur Erscheinung kommt, als in Deutschland selbst, wo die gelehrte roma-
nistische Verhüllung die natürliche Entwicklung so lange Zeit verhindert und ent-
stellt hat.
Die Zeitschrift zerfällt in drei Hauptabtheilungen, deren jede besonders paginirt
ist, nämlich I. Abhandlungen, II. Rechtsquellen, III. Rechtspflege und Gesetzgebung.

6. Uebersicht der Zeitschriften

IV.
Uebersrcht -er Zeitschriften.
1) Zeitschrift für schweizerisches Recht. Heransgegeben von Fr. Ott,
Regierungsrath in Zürich, I. Schnell, Profeffor in Basel, Fr v. Wyß,
Oberrichter in Zürich. Basel 1852-60. Bisher neun Bände.
Die im Titel näher bezeichnete Zeitschrift für schweizerisches Recht verdient in
hohem Grade auch der deutschen Juristenwelt empfohlen zu werden. Sie gehört
jedenfalls zu den reichhaltigsten und interessantesten Zeitschriften, welche die juristische
Literatur aufzuweisen hat.
Von einem schweizerischen Recht kann man — wenn von dem Bundes-
recht abgesehen wird — höchstens in dem relativen Sinne reden, wie von einem
gemeinen deutschen Privat- oder Strafrecht gesprochen wird. Die Verschiedenheit
der Gesetzgebung und der Rechtsbildung überhaupt ist in den Schweizer Kantonen
noch größer als in den deutschen Staaten. Auch in dem heutigen Bundesstaate
noch ist der größte Theil der Gesetzgebung den Kantonen überlasten, und nur über
wenige Dinge, zumeist von allgemein politischer Bedeutung, hat die Bundesversamm-
lung Bundesgesetze gegeben. Der Gegensatz der drei bis vier Sprachen, welche in
den schweizerischen Thälern heimathberechtigt sind, ist ein Hinderniß der Rechtseini-
gung, welches das außerösterreichische Deutschland im Großen und Ganzen nicht
kennt. Dessenungeachtet geht ein gemeinsamer Charakterzug durch diese im
Einzelnen sehr verschiedenen schweizerischen Rechte hindurch, imd es ist ein Verdienst
dieser Zeitschrift, diesen Charakterzug, der früher nur instinctiv empfunden ward,
zum Bewußtseyn zu bringen.
Für den deutschen Juristen hat die Zeitschrift aber noch bas besondere Inter-
este, daß in diesen schweizerischen Rechten das deutschrechtliche Element viel un-
gestörter zur Erscheinung kommt, als in Deutschland selbst, wo die gelehrte roma-
nistische Verhüllung die natürliche Entwicklung so lange Zeit verhindert und ent-
stellt hat.
Die Zeitschrift zerfällt in drei Hauptabtheilungen, deren jede besonders paginirt
ist, nämlich I. Abhandlungen, II. Rechtsquellen, III. Rechtspflege und Gesetzgebung.

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