Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3.  Abschnitt.  Handlungsagenten  und  Vermittler.
55
Nur  dann  hat  der  Agent  Anspruch  auf  Provision
für  angenommene  aber  nicht  ausgeführte  Geschäfte,
wenn
1.  durch  Verschulden  des  Geschäftsherrn  die  Ausführung -
  unterblieben  ist,  oder
2.  ohne  Zuziehung  des  Agenten  das  Geschäft
zwischen  dem  Geschäftsherrn  und  dem  Käufer
rückgängig  gemacht  wurde.
Der  Agent  hat  keinen  Anspruch  auf  Provision,
wenn  die  Ausführung  der  angenommenen  Bestellung
wegen  Zweifel  an  der  Kreditwürdigkeit  des  Bestellers
unterblieben  ist.  Ein  hiervon  abweichender  Handelsgebrauch -
  im  Bilderhandel  besteht  nicht.
G  94.  Bd.  VIII  —  Bl.  10  —  24.  Februar  1905.
Bei  der  Abrede,  daß  eine  Provision  aus  den  U  m-Provision  aus  den
Umsätzen.
sätzen  bewilligt  wird,  ist  handelsüblich  das  Wort
„Umsätze“  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Provisionsberechtigte -
  das  Recht  auf  die  Provision  nicht  schon
durch  den  Verkauf  der  Ware,  sondern  erst  durch
deren  Bezahlung  oder  durch  sonstige  Begleichung
der  Kaufpreisforderung  erwirbt.  Es  ist  uns  nicht  bekannt, -
  daß  für  den  selten  vorkommenden  Fall  der  Abtretung -
  von  Geschäftskunden  eine  entgegengesetzte
Auslegung  der  Provisionsabrede  in  Übung  teht.
-  15.  Dezember  1890.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  345
Rückforderung
Nach  allgemeinem  Handelsgebrauch  gilt  die  P  r  0-der  Provision  für
„zurückgenommene
vision,  sofern  nicht  durch  Verschulden  despdernichtbezahlte
Bestellungen.
            
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