Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Abnahmefrist.
Gewichtsfeststellung ¬


Anhang.
738
Mehl.
I.  Handel  in  Mehl  „loco“.
§  1.
Mehl,  welches  unter  der  Bezeichnung  „loco“  ge
handelt  wird,  muß  zur  sofortigen  Abnahme  bereit
liegen;  der  Verkäufer  hat  die  Überweisung  der  verkauften -
  Partie  an  den  Käufer  unverzüglich  zu  bewirken. -

§  2.
a)  „Ab  Waggon“  gekauftes  Mehl  hat  der  Käufer
bis  1  Uhr  nachmittags  des  auf  den  Geschäftsabschluß -
  folgenden  Werktages  abzunehmen.
b)  „Ab  Mühle,  Speicher  oder  Bahnspeicher“ -
  gekauftes  Mehl  muß  vom  Käufer
bis  zum  Ablauf  des  auf  den  Geschäftsabschluß
folgenden  vierten  Werktages  abgenommen  sein.
c)  Bei  „ab  Kahn“  gekauftem  Mehl  hat  die  Abnahme -
  bis  zum  Ablauf  des  dritten,  auf  den
Geschäftsabschluß  folgenden  Werktages,  zu  erfolgen. -

Im  Falle  b  und  c  trägt  der  Verkäufer  die  Kosten
der  Lieferung  bis  an  den  Wagen.
§  3.
Der  Verkäufer  hat  dem  Käufer  eine  Gewichtsangabe -
  der  überwiesenen  Partie  Mehl  zu  übergeben.
            
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