Abnahmefrist.
Gewichtsfeststellung ¬
Anhang.
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Mehl.
I. Handel in Mehl „loco“.
§ 1.
Mehl, welches unter der Bezeichnung „loco“ ge
handelt wird, muß zur sofortigen Abnahme bereit
liegen; der Verkäufer hat die Überweisung der verkauften -
Partie an den Käufer unverzüglich zu bewirken. -
§ 2.
a) „Ab Waggon“ gekauftes Mehl hat der Käufer
bis 1 Uhr nachmittags des auf den Geschäftsabschluß -
folgenden Werktages abzunehmen.
b) „Ab Mühle, Speicher oder Bahnspeicher“ -
gekauftes Mehl muß vom Käufer
bis zum Ablauf des auf den Geschäftsabschluß
folgenden vierten Werktages abgenommen sein.
c) Bei „ab Kahn“ gekauftem Mehl hat die Abnahme -
bis zum Ablauf des dritten, auf den
Geschäftsabschluß folgenden Werktages, zu erfolgen. -
Im Falle b und c trägt der Verkäufer die Kosten
der Lieferung bis an den Wagen.
§ 3.
Der Verkäufer hat dem Käufer eine Gewichtsangabe -
der überwiesenen Partie Mehl zu übergeben.