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welcher zu dem ehemaligen Eroßherzogthum Berg gehört
hat, woselbst nach dem Dekrete vom 28. Januar 1813
Art. 19. öffentliche Verkäufe beweglicher Gegenstände an
den Meistbietenden nur dürch einen Notar, Gerichtsschrei»
ber oder Gerichtsvogzjch^ >vvrgenommen werden dürfen,
Waaren - Versteigerungen M k ber Börse künftig auch die
Mäkler, welche schon jetzt nach Art. 492. des Handelsge-
setzbuchs im Falle einer Fallikmasse dazu befugt sind, in
allen Fällen, auf vorgängige von ihnen nachzusuchende
Autorisation des Handelsgericht, vorzunehmen berechtigt
sein sollen. Hiernach haben Sie die Behörden mit dek
erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 6. Dezember 1837. .
^ Friedrich Wilhelm.
An
die- Staatsminister v..^Knmptz . , , . ' ^
und Grafen v. Alvensleben. »r:
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Verpflichtung der Ortspfarrer zür Änzeige von Ster-
^ befällen, bei welchen Minderjährige hi.mrlqffen
■:werden., .
,, Mit der von Ew. Hochwohlgebo.en in hem , Berichte
vom 17. t>. Mts. entwickelten Anftht.» die zweckmäßige
Beibehaltung der den Ortspfarren; in der - Allerhöchsten
Kabinets-Ordre vom 4. Juli 1ö34 (Jahrbücher Bd. 44.
'S. 460.) aüferlegten Verpfiichmng zur.Äyzeigeder Sterbe-
fälle, bet denen Minderjährig? hmkerlassen.werden, -bin, ich
völlig einverstanden. - , , . , ' , r (Vi , .
Dagegen sind die Pfarrgeistlichen von der ihnen in
Folge eines Mißverständnisses der Verordnungen vom 10.
Juni und 15^ Oktober v. I. auferlegten Anzeige über
das Absterben der Dativ- und Nebenvormünder zu ent-
18Z7.H.100. ' . , ! T t -