Metadata : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

[b.  G.  B.  §§.  69—74.
[E.  E.  d.  Aufgeboté
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aufleben  sollte;  zumal  der  §.  72,  ungeachtet  seiner  etwas  irreführenden
Textirung,  doch  nur  den  Ort,  wo  das  Aufgebot  vorgenommen,  und  nicht
jenen,  wo  die  Ehe  abgeschlossen  werden  soll,  im  Auge  zu  haben  scheint,  da
hinsichtlich  des  Letzteren  die  Bestimmung  erst  im  §.  75  folgt.
Zur  Giltigkeit  der  Ehe  genügt  es  übrigens,  daß  das  Aufgebot
Einmal  sowohl  in  dem  Pfarrbezirke  des  Bräutigams  als  der  Braut  vorgenommen ¬
  worden,  ohne  daß  sich  gerade  behaupten  ließe,  es  müsse  dieß  in
demjenigen  Pfarrbezirke  geschehen  sein,  dem  die  Brautleute  zur  Zeit  der
Eheschließung  angehören,  da  der  §.  74  diese  Beschränkung  nicht  enthält  *).
6)  Die  weitere  Frage,  an  wen  die  Verkündigung  zu  machen  sei,
findet  sich  im  §.  71  dahin  beantwortet,  daß  sie  an  die  gewöhnliche
Kirchenversammlung  zu  geschehen  habe.  Sie  wird  deßhalb  gewöhnlich ¬
  in  der  Kirche  **),  ausnahmsweise  auch  in  einer  außer  derselben  befindlichen ¬
  Kapelle  oder  gar  unter  freiem  Himmel,  wenn  dort  der  Gottesdienst
abgehalten  wird,  nicht  aber  etwa  in  dem  Pfarr=,  Schul-  oder  Gemeindehause, ¬
  —  von  der  Kanzel  oder  einem  andern  schicklichen  Standpunkte  aus,
bei  dem  vor-  oder  nachmittägigen  Gottesdienste,  der  Predigt,  dem  Hochamte ¬
  oder  einer  Litanei  u.  dgl.  vorzunehmen  sein,  wenn  nur  die  Pfarrgemeinde, ¬
  wiewohl  nicht  vollzählig,  versammelt  ist  ***);  dagegen  wäre  es
nicht  genügend,  wenn  das  Aufgebot  z.  B.  in  leerer  Kirche,  bei  verschlossenen ¬
  Thüren,  nur  unter  Zuziehung  weniger  vertrauter  Personen,  oder  an
eine  Versammlung  fremder  Wallfahrer,  kurz  nicht  an  die  gewöhnliche  Kirchenversammlung ¬
  geschähe  *).
Wäre  eine  Gemeinde  wegen  Erkrankung  oder  in  gänzlicher  Ermanglung ¬
  des  einzigen  dort  befindlichen  Seelsorgers  zur  Besuchung  des  Gottesdienstes ¬
  und  Empfangung  der  Sacramente  von  dem  Consistorium  an  eine
fremde  Kirche  angewiesen  worden,  so  kann  die  Verkündigung  in  derselben
allerdings  stattfinden,  weil  sich  dort  die  Mehrzahl  der  Gemeindeglieder,
welche  die  ordentliche  Kirchenversammlung  bilden,  der  Regel  nach  vereinigen ¬
  wird  **).
Bei  Militärpersonen,  welche  ad  militiam  vagam  gehören,  sind
die  Eheverkündigungen  in  Ermanglung  einer  eigenen  Garnisonskirche,  wo
die  Verkündigung  von  dem  Feldsuperior  oder  von  dem  Feldcaplan  gesche*) ¬
  Pachmann,  a.  a.  O.  S.  312.
*)  Im  §.  126  heißt  es  ausdrücklich:  „in  der  Synagoge  oder  in  dem
gemeinschaftlichen  Bethause."
***)  Vdg.  v.  10.  Mai  1784,  22.  März  1787  und  31.  März  1789  bei  Dolliner, ¬
  a.  a.  O.  S.  305.
*)  Dolliner,  a.  a.  O.  S.  306  und  331,
**)  Vdg.  v.  8.  November  1806.
            
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