[b. G. B. §§. 69—74.
[E. E. d. Aufgeboté
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aufleben sollte; zumal der §. 72, ungeachtet seiner etwas irreführenden
Textirung, doch nur den Ort, wo das Aufgebot vorgenommen, und nicht
jenen, wo die Ehe abgeschlossen werden soll, im Auge zu haben scheint, da
hinsichtlich des Letzteren die Bestimmung erst im §. 75 folgt.
Zur Giltigkeit der Ehe genügt es übrigens, daß das Aufgebot
Einmal sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut vorgenommen ¬
worden, ohne daß sich gerade behaupten ließe, es müsse dieß in
demjenigen Pfarrbezirke geschehen sein, dem die Brautleute zur Zeit der
Eheschließung angehören, da der §. 74 diese Beschränkung nicht enthält *).
6) Die weitere Frage, an wen die Verkündigung zu machen sei,
findet sich im §. 71 dahin beantwortet, daß sie an die gewöhnliche
Kirchenversammlung zu geschehen habe. Sie wird deßhalb gewöhnlich ¬
in der Kirche **), ausnahmsweise auch in einer außer derselben befindlichen ¬
Kapelle oder gar unter freiem Himmel, wenn dort der Gottesdienst
abgehalten wird, nicht aber etwa in dem Pfarr=, Schul- oder Gemeindehause, ¬
— von der Kanzel oder einem andern schicklichen Standpunkte aus,
bei dem vor- oder nachmittägigen Gottesdienste, der Predigt, dem Hochamte ¬
oder einer Litanei u. dgl. vorzunehmen sein, wenn nur die Pfarrgemeinde, ¬
wiewohl nicht vollzählig, versammelt ist ***); dagegen wäre es
nicht genügend, wenn das Aufgebot z. B. in leerer Kirche, bei verschlossenen ¬
Thüren, nur unter Zuziehung weniger vertrauter Personen, oder an
eine Versammlung fremder Wallfahrer, kurz nicht an die gewöhnliche Kirchenversammlung ¬
geschähe *).
Wäre eine Gemeinde wegen Erkrankung oder in gänzlicher Ermanglung ¬
des einzigen dort befindlichen Seelsorgers zur Besuchung des Gottesdienstes ¬
und Empfangung der Sacramente von dem Consistorium an eine
fremde Kirche angewiesen worden, so kann die Verkündigung in derselben
allerdings stattfinden, weil sich dort die Mehrzahl der Gemeindeglieder,
welche die ordentliche Kirchenversammlung bilden, der Regel nach vereinigen ¬
wird **).
Bei Militärpersonen, welche ad militiam vagam gehören, sind
die Eheverkündigungen in Ermanglung einer eigenen Garnisonskirche, wo
die Verkündigung von dem Feldsuperior oder von dem Feldcaplan gesche*) ¬
Pachmann, a. a. O. S. 312.
*) Im §. 126 heißt es ausdrücklich: „in der Synagoge oder in dem
gemeinschaftlichen Bethause."
***) Vdg. v. 10. Mai 1784, 22. März 1787 und 31. März 1789 bei Dolliner, ¬
a. a. O. S. 305.
*) Dolliner, a. a. O. S. 306 und 331,
**) Vdg. v. 8. November 1806.