Metadata : Adler, Karl: ¬Das österreichische Lagerhausrecht

§  35.  Sonstige  Pfandrechte  am  Lagergut.
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das  Pfandrecht  aus  Vorschüssen  (s.  oben  Anm.  1)  zustände,  ja  neu
entstände,  während  die  bestehenden  Pfandrechte  erlöschen.
Dass  alle  Pfandrechte  an  der  Waare,  welche  die  Lagerzeit  über
dauern,  auch,  was  die  Priorität  anlangt,  in  ihr  voriges  Verhältniss
treten,  ist  selbstverständlich.  Dagegen  unterliegen  diese  Pfandrechte
dritter  Personen  während  der  Dauer  der  Einlagerung  gewissen,  zum
Theil  durch  die  Collision  mit  dem  Pfandrecht  nach  §  28  und  mit
dem  Pfandrecht  des  Fiscus  verursachten  Modificationen  (s.  unten
§  37).
Wir  haben  oben  (§  34)  zwei  Besonderheiten  des  Pfandrechts
nach  §  28  kennen  gelernt.  Die  eine,  das  Recht  auf  Vorleistung  der
Pfandsumme  theilen  die  andern  gesetzlichen  Pfandrechte  schon  nach
dem  H.G.B.  (Art.  375,  387,  409).  Die  andere,  die  besondere  Erlöschungsart -
  durch  Warrantirung  ist  analog  auf  die  anderen  gesetzlichen -
  Pfandrechte  auszudehnen,  da  die  Sicherheit  des  Warrant
verkehrs  von  Pfandrechten,  die  der  Indossator  nicht  kennt,  be
droht  wäre.
In  dem  Falle,  wenn  das  L.H.  als  Zwischenspediteur  die  Pflicht
hat,  das  Pfandrecht  der  Vormänner  bei  eigener  Haftung4)  zu  wahren,
ist  ihm  auch  analog  das  Recht  zuzugestehen,  diess,  wie  bei  seinem
eignen  Pfandrecht  durch  Vermerk  auf  dem  Scheine  zu  thun.  (S.
—  Nicht  trifft  dies  zu  in  dem  oben  sub  c  erwähnten
unten  §  45.)
Falle.  Wird  die  Waare  während  der  drei  Tage  des  Art.  409
warrantirt,  so  sind  die  Pfandrechte  aus  dem  Transport  nicht  auf
den  Scheinen  zu  vermerken,  sie  bleiben  jedoch  während  der  drei
Tage  aufrecht,  so  lange  der  Destinatar  den  Besitzschein  behält,  da
das  L.H.  während  dieser  Zeit  für  den  Destinatar  detinirt.5
Die  Execution  richtet  sich  wie  bei  allen  nicht  vom  Lagerhaus
auszuübenden,  daher  nicht  nach  §  28  auf  den  Scheinen  vermerkten
Pfandrechten  zunächst  gegen  die  Scheine,  nicht  gegen  die  Waare
(§  37  L.H.G.),  da  sonst  der  spätere  redliche  Nehmer  der  Scheine
zu  Schaden  käme.
Ueber  die  Rangordnung  aller  dieser  Pfandrechte  handeln  wir
im  §  37.
*)  Hahn  zu  Art.  382,  Grünhut  im  Hdb.  p.  276  fg.
3)  Goldschmidt,  Hdb.,  2.  Aufl.  p.  722,  auch  Levy,  Der  Warrant
p.  71  fg.
Adler,  Das  österreichische  Lagerhausrecht.
            
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