§ 35. Sonstige Pfandrechte am Lagergut.
129
das Pfandrecht aus Vorschüssen (s. oben Anm. 1) zustände, ja neu
entstände, während die bestehenden Pfandrechte erlöschen.
Dass alle Pfandrechte an der Waare, welche die Lagerzeit über
dauern, auch, was die Priorität anlangt, in ihr voriges Verhältniss
treten, ist selbstverständlich. Dagegen unterliegen diese Pfandrechte
dritter Personen während der Dauer der Einlagerung gewissen, zum
Theil durch die Collision mit dem Pfandrecht nach § 28 und mit
dem Pfandrecht des Fiscus verursachten Modificationen (s. unten
§ 37).
Wir haben oben (§ 34) zwei Besonderheiten des Pfandrechts
nach § 28 kennen gelernt. Die eine, das Recht auf Vorleistung der
Pfandsumme theilen die andern gesetzlichen Pfandrechte schon nach
dem H.G.B. (Art. 375, 387, 409). Die andere, die besondere Erlöschungsart -
durch Warrantirung ist analog auf die anderen gesetzlichen -
Pfandrechte auszudehnen, da die Sicherheit des Warrant
verkehrs von Pfandrechten, die der Indossator nicht kennt, be
droht wäre.
In dem Falle, wenn das L.H. als Zwischenspediteur die Pflicht
hat, das Pfandrecht der Vormänner bei eigener Haftung4) zu wahren,
ist ihm auch analog das Recht zuzugestehen, diess, wie bei seinem
eignen Pfandrecht durch Vermerk auf dem Scheine zu thun. (S.
— Nicht trifft dies zu in dem oben sub c erwähnten
unten § 45.)
Falle. Wird die Waare während der drei Tage des Art. 409
warrantirt, so sind die Pfandrechte aus dem Transport nicht auf
den Scheinen zu vermerken, sie bleiben jedoch während der drei
Tage aufrecht, so lange der Destinatar den Besitzschein behält, da
das L.H. während dieser Zeit für den Destinatar detinirt.5
Die Execution richtet sich wie bei allen nicht vom Lagerhaus
auszuübenden, daher nicht nach § 28 auf den Scheinen vermerkten
Pfandrechten zunächst gegen die Scheine, nicht gegen die Waare
(§ 37 L.H.G.), da sonst der spätere redliche Nehmer der Scheine
zu Schaden käme.
Ueber die Rangordnung aller dieser Pfandrechte handeln wir
im § 37.
*) Hahn zu Art. 382, Grünhut im Hdb. p. 276 fg.
3) Goldschmidt, Hdb., 2. Aufl. p. 722, auch Levy, Der Warrant
p. 71 fg.
Adler, Das österreichische Lagerhausrecht.