gegen die Veräusserung des Præcipui &c. 105
indirectum dem jungen Graven Johann Carl
August das durch die Göttliche, Lehensherrliche -
und Landesrechtliche Vorsehung
zugeeignete Vorrecht, wo nicht gänzlich, dannoch -
zum Theil entziehen und seinem zu hoffenden -
männlichen Leibes=Erben zuwenden könnte.
Dieses wurde so fein eingerichtet, daß es der
Durchlauchtigste Lehens=Herr nicht mercken
konnte.
Es wurde in dem Lehen=Brief= | |
(1.) Graven Emich Christian (welcher hier
nicht, als Ehevoigt, sondern als Provasallus, -
oder Lehens=Träger Namens sämmtlicher -
Falckensteischer Töchter und seines Pupillen, -
Graven Johann Carl Augusten, anzusehen, -
und dahero nothwendig voranzusetzen
war) seine Frau Gemahlin, (welche doch,
als die jüngste Tochter, ihren älteren Schwestern -
den naͤheren Platz bey ihrem Ehegemahl
in der Lebenstraͤgerischen Qualitat einraͤumen
mußte) in der anher nicht gehörigen Ehevoigts=Eigenschafft -
unmittelbar angefüget,
mithin ihren beyden älteren Schwestern vorgesetzet; -
und in dieser Fallacia compositionis
feudalis die Ehevoigtey zum Blendwerck genommen. -
(2.) Wurde der Belehnungs-Anhangwelcher -
in Gefolg der Lehensherrlichen Declaration -
von 1678. heissen sollte:
also und dergestalt, daß der männliche -
Leibes=Erbe (maßen damals nur
der einzige junge Grav Johann Carl Au¬G -
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guß
Max-Planck-Institut für