Full text : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 83 (1769))

gegen  die  Veräusserung  des  Præcipui  &c.  105
indirectum  dem  jungen  Graven  Johann  Carl
August  das  durch  die  Göttliche,  Lehensherrliche -
  und  Landesrechtliche  Vorsehung
zugeeignete  Vorrecht,  wo  nicht  gänzlich,  dannoch -
  zum  Theil  entziehen  und  seinem  zu  hoffenden -
  männlichen  Leibes=Erben  zuwenden  könnte.
Dieses  wurde  so  fein  eingerichtet,  daß  es  der
Durchlauchtigste  Lehens=Herr  nicht  mercken
konnte.
Es  wurde  in  dem  Lehen=Brief=  |  |
(1.)  Graven  Emich  Christian  (welcher  hier
nicht,  als  Ehevoigt,  sondern  als  Provasallus, -
  oder  Lehens=Träger  Namens  sämmtlicher -
  Falckensteischer  Töchter  und  seines  Pupillen, -
  Graven  Johann  Carl  Augusten,  anzusehen, -
  und  dahero  nothwendig  voranzusetzen
war)  seine  Frau  Gemahlin,  (welche  doch,
als  die  jüngste  Tochter,  ihren  älteren  Schwestern -
  den  naͤheren  Platz  bey  ihrem  Ehegemahl
in  der  Lebenstraͤgerischen  Qualitat  einraͤumen
mußte)  in  der  anher  nicht  gehörigen  Ehevoigts=Eigenschafft -
  unmittelbar  angefüget,
mithin  ihren  beyden  älteren  Schwestern  vorgesetzet; -
  und  in  dieser  Fallacia  compositionis
feudalis  die  Ehevoigtey  zum  Blendwerck  genommen. -

(2.)  Wurde  der  Belehnungs-Anhangwelcher -
  in  Gefolg  der  Lehensherrlichen  Declaration -
  von  1678.  heissen  sollte:
also  und  dergestalt,  daß  der  männliche -
  Leibes=Erbe  (maßen  damals  nur
der  einzige  junge  Grav  Johann  Carl  Au¬G -
  5
guß
Max-Planck-Institut  für
            
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