Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Erstes  Fuch.  I.  Teil.  Handelsstand.
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Es  ist  lediglich  eine  Zeitbestimmung,  wenn  bei
einem  Provisionsvertrage  eine  Abmachung  dahin
erfolgt,  daß  die  Hälfte  der  Provision  bei  Abschluß
des  Geschäfts  und  die  andere  Hälfte  gleich  nach
Regulierung  der  Beträge  gezahlt  werden  soll.
Verdient  oder  geschuldet  ist  die  ganze  Provision
erst  nach  dem  Eingange  der  Fakturenbeträge,  eine
vorher  teilweise  erfolgte  Zahlung  derselben*)  ist  daher
nur  als  unter  Voraussetzung  dieses  Einganges  geleistet -
  anzusehen.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  386  —  15.  April  1891.
Provision  für  anDie -
  Provision  eines  Provisionsagenten  ist  nicht
genommene,  aber
nicht  ausgeführte
bereits  mit  Aufgabe  einer  Order  verdient  ohne  RückAufträge. -

sicht  darauf,  aus  welchen  Gründen  das  Geschäft  die
Lieferung  unterläßt.  Weist  der  Geschäftsherr  den
Auftrag  von  vornherein  zurück,  so  hat  der  Agent
keinen  Anspruch  auf  Provision.  Ist  der  Auftrag
angenommen,  so  ist  die  Provision  nur  für  das  zur  Ausführung -
  gelangte  Geschäft  verdient.
Tätigkeit  des  Handlungsagenten  in  der  Vermittlung  oder  Abschließung -
  von  Verkäufen,  so  ist  im  Zweifel  der  Anspruch  auf
die  Provision  erst  nach  dem  Eingange  der  Zahlung  und  nur
nach  dem  Verhältnisse  des  eingegangenen  Betrages
erworben.“  Vgl.  auch  Staub,  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch, -
  8.  Aufl.,  1.  Bd.  S.  370  Anm.  4,  S.  371  Anm.  5.
*)  Bei  laufender  Verbindung  erfolgt  häufig  die  Provisionszahlung, -
  bevor  Beträge  vollständig  eingegangen  sind,  indessen
nur  unter  ausdrücklichem  oder  stillschweigendem  Vorbehalte
einer  späteren  Verrechnung.
            
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