thumbs : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

Einleitung.
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der  Rangordnung  der  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
bereits  bestehenden  Rechte  ist  §  60  Einf.G.  nebst  Anm.  zu
vergleichen.
Erwähnt  sei  noch,  daß  die  Eintragung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  mit  dem  Vorbehalt,  daß  einem  später  einzutragenden
Rechte  der  Vorrang  zustehen  soll,  für  zulässig  gehalten  wird.
VIII.  Der  Uebergang  des  Gläubigerrechts  auf  eine  andere  Person  und
das  Pfandrecht  an  einer  Hypothek  oder  Grundschuld.
Der  Uebergang  der  Hypothek  oder  Grundschuld  auf  einen
neuen  Gläubiger  vollzieht  sich  sowohl  in  den  Fällen  der  Abtretung, ¬
  als  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  er  ohne  Willenserklärung ¬
  des  bisherigen  Gläubigers  erfolgt,  ohne  daß  es  einer
Eintragung  im  Grundbuch  bedürfte.  Wegen  des  Erwerbs  einer
Hypothek  oder  Grundschuld  von  Todeswegen  oder  kraft  gesetzlicher ¬
  Subrogation  vgl.  G.B.O.  §  85  und  Einf.G.  §  32  nebst
Anm.  Für  den  Fall  der  Abtretung  gelten  folgende  Vorschriften.
Die  Abtretung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  vollzieht
sich  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  also  durch
ormlosen  Abtretungsvertrag.  Die  Eintragung  der  Abtretung
im  Grundbuch  setzt  aber  eine  in  beglaubigter  Form  abgegebene
Abtretungserklärung*s)  des  bisherigen  Gläubigers  voraus.  Auch
der  nicht  eingetragene  Gläubiger  kann  weiter  abtreten  und  der
neue  Erwerber  kann  unmittelbar  seine  Eintragung  im  Grundbuche ¬
  erlangen,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  durch  eine  fortlaufende
Reihe  von  Abtretungserklärungen  —  an  Stelle  der  Abtretungserklärungen ¬
  sind  in  dem  Falle  eines  anderweiten  Erwerbs  als
durch  Abtretung  die  zur  Umschreibung  erforderlichen  Urkunden
beizubringen  —  als  der  jetzige  Inhaber  der  Forderung  ausweist.
Ler  die  Umschreibung  einer  Grundschuld  auf  seinen  Namen  erlangen ¬
  will,  muß  ferner  den  Grundschuldbrief  vorlegen.  Bei
den  Hypotheken  ist  zu  unterscheiden:  ist  ein  Hypothekenbrief  gebildet, ¬
  so  muß  derselbe  vorgelegt  werden,  ist  ein  solcher  noch
26)  Ob  in  der  Abtretungserklärung  ausdrücklich  gesagt  werden
muß,  daß  die  Umschreibung  bewilligt  werde,  ist  streitig;  m.  E.  genügt
die  einfache  Abtretungserklärung.
            
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