Einleitung.
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der Rangordnung der zur Zeit der Anlegung des Grundbuchs
bereits bestehenden Rechte ist § 60 Einf.G. nebst Anm. zu
vergleichen.
Erwähnt sei noch, daß die Eintragung einer Hypothek oder
Grundschuld mit dem Vorbehalt, daß einem später einzutragenden
Rechte der Vorrang zustehen soll, für zulässig gehalten wird.
VIII. Der Uebergang des Gläubigerrechts auf eine andere Person und
das Pfandrecht an einer Hypothek oder Grundschuld.
Der Uebergang der Hypothek oder Grundschuld auf einen
neuen Gläubiger vollzieht sich sowohl in den Fällen der Abtretung, ¬
als auch in den Fällen, in welchen er ohne Willenserklärung ¬
des bisherigen Gläubigers erfolgt, ohne daß es einer
Eintragung im Grundbuch bedürfte. Wegen des Erwerbs einer
Hypothek oder Grundschuld von Todeswegen oder kraft gesetzlicher ¬
Subrogation vgl. G.B.O. § 85 und Einf.G. § 32 nebst
Anm. Für den Fall der Abtretung gelten folgende Vorschriften.
Die Abtretung der Hypothek oder Grundschuld vollzieht
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also durch
ormlosen Abtretungsvertrag. Die Eintragung der Abtretung
im Grundbuch setzt aber eine in beglaubigter Form abgegebene
Abtretungserklärung*s) des bisherigen Gläubigers voraus. Auch
der nicht eingetragene Gläubiger kann weiter abtreten und der
neue Erwerber kann unmittelbar seine Eintragung im Grundbuche ¬
erlangen, vorausgesetzt, daß er sich durch eine fortlaufende
Reihe von Abtretungserklärungen — an Stelle der Abtretungserklärungen ¬
sind in dem Falle eines anderweiten Erwerbs als
durch Abtretung die zur Umschreibung erforderlichen Urkunden
beizubringen — als der jetzige Inhaber der Forderung ausweist.
Ler die Umschreibung einer Grundschuld auf seinen Namen erlangen ¬
will, muß ferner den Grundschuldbrief vorlegen. Bei
den Hypotheken ist zu unterscheiden: ist ein Hypothekenbrief gebildet, ¬
so muß derselbe vorgelegt werden, ist ein solcher noch
26) Ob in der Abtretungserklärung ausdrücklich gesagt werden
muß, daß die Umschreibung bewilligt werde, ist streitig; m. E. genügt
die einfache Abtretungserklärung.