VII. Abschnitt: Getreide (Malz).
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welche 200 Zentner übersteigen, innerhalb desjenigen
Teiles der dem Verkäufer zustehenden freien Liege
zeit abnehmen muß, welcher dem Verhältnis der
betreffenden Partie zu der Gesamtmenge entspricht;
jedoch ist mindestens die im vorstehenden Absätze
erwähnte Empfangsfrist zu gewähren.
§ 3.
Gewichts
Die Gewichtsfeststellung geschieht am Lagerorte
feststellung.
oder, wenn das Malz im Waggon überwiesen ist,
auf einem der Wahl des Käufers überlassenen Bahn
hofe Berlins oder der unmittelbar daran grenzenden
Vororte oder an einem am Bahnstrange gelegenen
Speicher durch vereidete Wäger, bahnamtlich oder
durch die Speicherverwaltung. Soll die Feststellung
durch einen vereideten Wäger erfolgen, so hat der
Käufer für Beschaffung eines solchen Sorge zu
tragen.
§ 4.
Der Käufer hat das Recht, das in Säcken ge
lieferte Malz am Lagerorte in andere Säcke um
schütten zu lassen und die Gewichsfeststellung auch
nach der Umschüttung zu bewirken.
§ 5.
Die Kosten der Ablieferung gehen bei „ab Bahn“ Kostenverteilung.
gekauftem Malz zu Lasten des Käufers, wenn das
Malz nicht gewogen wird. Findet eine Verwiegung
statt, so werden die Kosten der Ablieferung bis
über die Wage von beiden Teilen zur Hälfte getragen.
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Apt. Gutachten.*