Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII. Abschnitt: Getreide (Malz). 
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welche 200 Zentner übersteigen, innerhalb desjenigen 
Teiles der dem Verkäufer zustehenden freien Liege 
zeit abnehmen muß, welcher dem Verhältnis der 
betreffenden Partie zu der Gesamtmenge entspricht; 
jedoch ist mindestens die im vorstehenden Absätze 
erwähnte Empfangsfrist zu gewähren. 
§ 3. 
Gewichts 
Die Gewichtsfeststellung geschieht am Lagerorte 
feststellung. 
oder, wenn das Malz im Waggon überwiesen ist, 
auf einem der Wahl des Käufers überlassenen Bahn 
hofe Berlins oder der unmittelbar daran grenzenden 
Vororte oder an einem am Bahnstrange gelegenen 
Speicher durch vereidete Wäger, bahnamtlich oder 
durch die Speicherverwaltung. Soll die Feststellung 
durch einen vereideten Wäger erfolgen, so hat der 
Käufer für Beschaffung eines solchen Sorge zu 
tragen. 
§ 4. 
Der Käufer hat das Recht, das in Säcken ge 
lieferte Malz am Lagerorte in andere Säcke um 
schütten zu lassen und die Gewichsfeststellung auch 
nach der Umschüttung zu bewirken. 
§ 5. 
Die Kosten der Ablieferung gehen bei „ab Bahn“ Kostenverteilung. 
gekauftem Malz zu Lasten des Käufers, wenn das 
Malz nicht gewogen wird. Findet eine Verwiegung 
statt, so werden die Kosten der Ablieferung bis 
über die Wage von beiden Teilen zur Hälfte getragen. 
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Apt. Gutachten.*
	        
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