Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Abnahmefrist.

Anhang.
720
Malz.
I.  Handel  in  Malz  „loco“.
§  1.
Malz,  welches  unter  der  Bezeichnung  „loco“  gehandelt -
  wird,  muß  zur  sofortigen  Abnahme  bereit
liegen;  der  Verkäufer  hat  die  Überweisung  der  verkauften -
  Partie  an  den  Käufer  unverzüglich  zu  bewirken. -

§  2.
„Ab  Bahn“  gekauftes  Malz  hat  der  Käufer,
a)  wenn  das  Geschäft  bis  I1  Uhr  vormittags  geschlossen -
  ist,  im  Laufe  desselben  Tages,
b)  wenn  das  Geschäft  in  der  Zeit  von  I1  Uhr  vormittags -
  bis  2½  Uhr  nachmittags  geschlossen
ist,  bis  mittags  des  nächsten  Werktages,
c)  wenn  das  Geschäft  nach  2½  Uhr  nachmittags
geschlossen  ist,  im  Laufe  des  nächsten  Werktages ¬
  abzunehmen.
Malz,  welches  „ab  Kahn“,  oder  „ab  Speicher
oder  „frei  Wagen“  oder  „frei  Waggon“  gekauft  ist,
muß  von  dem  Käufer  bis  zum  Ablauf  des  auf  den
Geschäftsabschluß  folgenden  Werktages  empfangen
werden.
Für  das  aus  einem  Kahn  gekaufte  Malz  gilt  die
ergänzende  Bestimmung,  daß  der  Käufer  Partieen,
            
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