Metadaten : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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ren.  Denn  wie  hätte  Ersterer  können  verkaufen,  und
die  Schaftfrau  dazu  einwilligen;  Zweiter  aber  überlassen, ¬
  was  ihnen  nicht  zugehörig  war?  Wie  ist  es  zu  vermuthen, ¬
  daß  die  Gerichte  einen  Verkauf,  und  dann  den
Verzicht  und  Auftrag  angenommen  hätten,  über  Güter,
welche  nicht  ihnen,  sondern  der  Gemeinde  zugehört  hätten; ¬
  über  den  Verlaßbrief,  vom  13.  September  1709,  ist
goch  besonders  zu  bemerken,  daß  die  damals  vorhandenen ¬
  Landesfürstlichen  Verordnungen  alle  Gemeinde-Wälder ¬
  unter  die  Aufsicht  der  Regierung  gesetzt,  und  alle
Veräußerungen  verboten  hatten.
„Erwägend,  daß  aus  der  Verwilligungs-Urkunde,  vom
5.  Juli  1648,  wodurch  Wolff  Heinrich  von  Metternich, ¬
  Herr  zu  Holzthum  und  Schankweiler,  einem  Eremiten ¬
  erlaubt,  eine  Klause  in  Markenbach,  einer  der
fraglichen  Waldungen  zu  bauen,  und  sich  alle  Disposition
darüber  vorbehält,  folgern  läßt,  daß  dieser  Ort  ein  Schaftgut, ¬
  und  nicht  der  Gemeinde  zugehörig  war,  denn  schon
31  Jahre  früher,  und  zwar  durch  die  Landesfürstliche
Ordonnanz  vom  14.  September  1617,  Art.  122.,  ward
es  ausdrücklich  verboten,  einige  Wohnungen  in  die  Dománial- ¬
  und  Gemeinde=Waldungen  aufzuschlagen,  nicht
allein  den  Eingebornen,  sondern  den  Fremden  insbesondere. ¬
  Wie  könnte  man  glauben,  daß  die  Klause,  die
noch  heutigen  Tages  im  Walde  besteht,  wo  der  Busch
Markenbach,  Schankweiler  Seite,  an  jenen  Holzthumer
Seite  bekanntlich  zusammen  stößt,  würde  auf  einem  verbotenen ¬
  Orte  geduldet  worden  seyn,  ihren  Anfang  zu
nehmen,  ihren  Fortgang,  Dauer  und  Anwachs  bis  zu
dem  prachtvollen  Stande,  in  welchem  sie  sich  noch  heute
bekanntlich  befindet,  zu  erhalten,  wenn  dieselbe  gesetzwidrig
dahin  aufgestellt  worden  wäre,  wenn  sie  auf  der  Gemeinde
gestanden  hätte?  Wie  hätte  sie  den  französischen,  Einsturz
drohenden,  Gesetzen  widerstehen  können,  wenn  dieselbe  im
            
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