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ren. Denn wie hätte Ersterer können verkaufen, und
die Schaftfrau dazu einwilligen; Zweiter aber überlassen, ¬
was ihnen nicht zugehörig war? Wie ist es zu vermuthen, ¬
daß die Gerichte einen Verkauf, und dann den
Verzicht und Auftrag angenommen hätten, über Güter,
welche nicht ihnen, sondern der Gemeinde zugehört hätten; ¬
über den Verlaßbrief, vom 13. September 1709, ist
goch besonders zu bemerken, daß die damals vorhandenen ¬
Landesfürstlichen Verordnungen alle Gemeinde-Wälder ¬
unter die Aufsicht der Regierung gesetzt, und alle
Veräußerungen verboten hatten.
„Erwägend, daß aus der Verwilligungs-Urkunde, vom
5. Juli 1648, wodurch Wolff Heinrich von Metternich, ¬
Herr zu Holzthum und Schankweiler, einem Eremiten ¬
erlaubt, eine Klause in Markenbach, einer der
fraglichen Waldungen zu bauen, und sich alle Disposition
darüber vorbehält, folgern läßt, daß dieser Ort ein Schaftgut, ¬
und nicht der Gemeinde zugehörig war, denn schon
31 Jahre früher, und zwar durch die Landesfürstliche
Ordonnanz vom 14. September 1617, Art. 122., ward
es ausdrücklich verboten, einige Wohnungen in die Dománial- ¬
und Gemeinde=Waldungen aufzuschlagen, nicht
allein den Eingebornen, sondern den Fremden insbesondere. ¬
Wie könnte man glauben, daß die Klause, die
noch heutigen Tages im Walde besteht, wo der Busch
Markenbach, Schankweiler Seite, an jenen Holzthumer
Seite bekanntlich zusammen stößt, würde auf einem verbotenen ¬
Orte geduldet worden seyn, ihren Anfang zu
nehmen, ihren Fortgang, Dauer und Anwachs bis zu
dem prachtvollen Stande, in welchem sie sich noch heute
bekanntlich befindet, zu erhalten, wenn dieselbe gesetzwidrig
dahin aufgestellt worden wäre, wenn sie auf der Gemeinde
gestanden hätte? Wie hätte sie den französischen, Einsturz
drohenden, Gesetzen widerstehen können, wenn dieselbe im