Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3.  Abschnitt.  Handlungsagenten  und  Vermittler.
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Akkordes  oder  infolge  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen
des  Kunden  —  behandelten  die  Gutachten  S.  48  Nr.  24  und
S.  50  Nr.  27,  der  Sammlung  Dove—Apt.  Sie  lauteten:
Ein  Agent  hat  nur  Anspruch  auf  die  vereinbarte  Provision
nach  ordentlicher  Abwicklung  der  durch  ihn  vermittelten  Geschäfte, -
  d.  h.  nach  Eingang  des  Rechnungsbetrages  für  dieselben. -
  Der  Agent  verliert  die  Provision,  wenn  z.  B.  der  Kauf
preis  infolge  eines  außergerichtlichen  Akkordes  nur  teilweise
gezahlt  wird,  es  sei  denn,  daß  bei  der  Einziehung  der  Schuld
seitens  des  Geschäftshauses  nicht  mit  der  nötigen  Sorgfalt  verfahren, -
  oder  die  dem  Käufer  ursprünglich  bewilligte  Zahlungsfrist -
  ohne  Wissen  des  Agenten  weiter  verlängert  worden  ist.
G  94.  Bd.  III  —  Bl.  61  —  9.  Dezember  1895.
Ein  Agent  verliert  durch  Konkurseröffnung  über  das  Vermögen -
  der  Kunden,  welche  die  Beträge  aus  den  von  dem
Agenten  vermitteltén  Geschäften  noch  nicht  gezahlt  haben,
jeden  Anspruch  auf  Provision  aus  diesen  Geschäften.
G  94.  Bd.  1  —  Bl.  446  —  13.  April  1892.
Auch  den  Provisions-Reisenden  trifft  in  diesem  Falle  der
Verlust  der  ganzen  Provision.  Der  innere  Grund  für  den
bezeugten  Geschäftsgebrauch  liegt  darin,  daß  dem  Hause,
welches  an  einem  durch  den  Agenten  zugeführten  Kunden  durch
des  Kunden  Konkurs  Schaden  erleidet,  nicht  angesonnen  werden
darf,  diesen  Schaden  noch  durch  eine  Provisionszahlung  an
den  Agenten  vergrößert  zu  sehen.
Dieser  Grund  trifft  auch  in  dem  Falle  zu,  wenn  der  Konkurs
über  das  Vermögen  des  Schuldners  eine  Dividende  ergibt,  da
mit  dieser  Dividende  der  Gläubiger  nicht  zu  seiner  vollen  Bezahlung -
  gelangt.  Geschäftsgebräuchlich  geschieht  die  Auszahlung -
  der  Provision,  wenn  sie  vor  dem  Eingang  des  Fakturenbetrages -
  erfolgt,  unter  dem  selbstverständlichen  Vorbehalte,
daß  der  Agent  oder  Provisionsreisende  im  Falle  der  demnachst
über  das  Vermögen  des  Kunden  erfolgenden  Konkurseröffnung
die  ganze  Provision  zurückzahlen  muß.
G  94.  Bd.  I  —  Bl.  447  —  27.  Mai  1892.
Diese  Gutachten  sind  durch  die  Bestimmung  des  §  88  Abs.  1
S.  2  HGB.  gegenstandslos  geworden,  der  besagt:  „Besteht  die
            
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