Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

3. Abschnitt. Handlungsagenten und Vermittler. 
53 
Akkordes oder infolge Konkurseröffnung über das Vermögen 
des Kunden — behandelten die Gutachten S. 48 Nr. 24 und 
S. 50 Nr. 27, der Sammlung Dove—Apt. Sie lauteten: 
Ein Agent hat nur Anspruch auf die vereinbarte Provision 
nach ordentlicher Abwicklung der durch ihn vermittelten Ge 
schäfte, d. h. nach Eingang des Rechnungsbetrages für die 
selben. Der Agent verliert die Provision, wenn z. B. der Kauf 
preis infolge eines außergerichtlichen Akkordes nur teilweise 
gezahlt wird, es sei denn, daß bei der Einziehung der Schuld 
seitens des Geschäftshauses nicht mit der nötigen Sorgfalt ver 
fahren, oder die dem Käufer ursprünglich bewilligte Zahlungs 
frist ohne Wissen des Agenten weiter verlängert worden ist. 
G 94. Bd. III — Bl. 61 — 9. Dezember 1895. 
Ein Agent verliert durch Konkurseröffnung über das Ver 
mögen der Kunden, welche die Beträge aus den von dem 
Agenten vermitteltén Geschäften noch nicht gezahlt haben, 
jeden Anspruch auf Provision aus diesen Geschäften. 
G 94. Bd. 1 — Bl. 446 — 13. April 1892. 
Auch den Provisions-Reisenden trifft in diesem Falle der 
Verlust der ganzen Provision. Der innere Grund für den 
bezeugten Geschäftsgebrauch liegt darin, daß dem Hause, 
welches an einem durch den Agenten zugeführten Kunden durch 
des Kunden Konkurs Schaden erleidet, nicht angesonnen werden 
darf, diesen Schaden noch durch eine Provisionszahlung an 
den Agenten vergrößert zu sehen. 
Dieser Grund trifft auch in dem Falle zu, wenn der Konkurs 
über das Vermögen des Schuldners eine Dividende ergibt, da 
mit dieser Dividende der Gläubiger nicht zu seiner vollen Be 
zahlung gelangt. Geschäftsgebräuchlich geschieht die Aus 
zahlung der Provision, wenn sie vor dem Eingang des Fakturen 
betrages erfolgt, unter dem selbstverständlichen Vorbehalte, 
daß der Agent oder Provisionsreisende im Falle der demnachst 
über das Vermögen des Kunden erfolgenden Konkurseröffnung 
die ganze Provision zurückzahlen muß. 
G 94. Bd. I — Bl. 447 — 27. Mai 1892. 
Diese Gutachten sind durch die Bestimmung des § 88 Abs. 1 
S. 2 HGB. gegenstandslos geworden, der besagt: „Besteht die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer