3. Abschnitt. Handlungsagenten und Vermittler.
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Akkordes oder infolge Konkurseröffnung über das Vermögen
des Kunden — behandelten die Gutachten S. 48 Nr. 24 und
S. 50 Nr. 27, der Sammlung Dove—Apt. Sie lauteten:
Ein Agent hat nur Anspruch auf die vereinbarte Provision
nach ordentlicher Abwicklung der durch ihn vermittelten Ge
schäfte, d. h. nach Eingang des Rechnungsbetrages für die
selben. Der Agent verliert die Provision, wenn z. B. der Kauf
preis infolge eines außergerichtlichen Akkordes nur teilweise
gezahlt wird, es sei denn, daß bei der Einziehung der Schuld
seitens des Geschäftshauses nicht mit der nötigen Sorgfalt ver
fahren, oder die dem Käufer ursprünglich bewilligte Zahlungs
frist ohne Wissen des Agenten weiter verlängert worden ist.
G 94. Bd. III — Bl. 61 — 9. Dezember 1895.
Ein Agent verliert durch Konkurseröffnung über das Ver
mögen der Kunden, welche die Beträge aus den von dem
Agenten vermitteltén Geschäften noch nicht gezahlt haben,
jeden Anspruch auf Provision aus diesen Geschäften.
G 94. Bd. 1 — Bl. 446 — 13. April 1892.
Auch den Provisions-Reisenden trifft in diesem Falle der
Verlust der ganzen Provision. Der innere Grund für den
bezeugten Geschäftsgebrauch liegt darin, daß dem Hause,
welches an einem durch den Agenten zugeführten Kunden durch
des Kunden Konkurs Schaden erleidet, nicht angesonnen werden
darf, diesen Schaden noch durch eine Provisionszahlung an
den Agenten vergrößert zu sehen.
Dieser Grund trifft auch in dem Falle zu, wenn der Konkurs
über das Vermögen des Schuldners eine Dividende ergibt, da
mit dieser Dividende der Gläubiger nicht zu seiner vollen Be
zahlung gelangt. Geschäftsgebräuchlich geschieht die Aus
zahlung der Provision, wenn sie vor dem Eingang des Fakturen
betrages erfolgt, unter dem selbstverständlichen Vorbehalte,
daß der Agent oder Provisionsreisende im Falle der demnachst
über das Vermögen des Kunden erfolgenden Konkurseröffnung
die ganze Provision zurückzahlen muß.
G 94. Bd. I — Bl. 447 — 27. Mai 1892.
Diese Gutachten sind durch die Bestimmung des § 88 Abs. 1
S. 2 HGB. gegenstandslos geworden, der besagt: „Besteht die