fullscreen : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  (Mais).
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wertes  bezw.  Abzug  des  Minderwertes  verpflichtet.
Mais  mit  größerem  Minderwert  ist  von  der  Lieferung
ausgeschlossen.  Wird  ein  1  Mark  übersteigender
Mehrwert  festgesetzt,  so  ist  die  Lieferung  vertragsmäßig; -
  jedoch  hat  der  Käufer  niemals  mehr  als
I  Mark  per  To.  zu  vergüten.  Wird  der  Mais  für
lieferbar  erklärt,  so  haben  die  Sachverständigen
eine  Bescheinigung  darüber  zu  erteilen  und  eine
Beutelprobe  von  mindestens  2  Kilogramm  im  Wägeramt -
  zu  hinterlegen.
Die  Ändienung  hat  schriftlich  zu  erfolgen  und
muß  von  dem  Aussteller  dem  Käufer  an  einem
Werktage  bis  12  Uhr  mittags  zugestellt  werden;
endet  die  Lieferzeit  an  einem  Sonn-  und  Feiertage,
so  hat  die  Andienung  an  dem  vorhergehenden
Werktage  zu  erfolgen.  Die  beiden  jüdischen  Neujahrstage -
  und  der  jüdische  Versöhnungstag  werden
hierbei,  wie  überall  in  diesem  Vertrage,  als  Feiertage
gerechnet.  Der  Ändienung  ist  die  Bescheinigung
der  Sachverständigen  beizufügen.  Die  Ändienung
kann  Dritten  überwiesen  werden;  in  diesem  Falle
hat  die  Weiterlieferung  ohne  jeden  Verzug  zu  ge
schehen.  Die  Umlaufzeit  der  Ändienung  endigt  am
Tage  der  Ausstellung  nachmittags  6  Uhr.
Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  innerhalb  der  bedungenen -
  Zeit  den  Mais  in  mehreren  Teilen  zu
liefern  und  jede  einzelne  Lieferung  von  zwei  verschiedenen -
  Stellen  zu  bewirken;  jedoch  darf  er  bei
Abschlüssen  von  30  To.  und  darüber  niemals  weniger
als  30  To.  auf  einmal  andienen.  Bei  Abschlüssen
            
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