Metadaten : ¬Das deutsche Seerecht (mit Ausschluß des Seeversicherungsrechts) (1)

Haftung  des  Reeders.
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den  Reeder  aber  nicht  voll  persönlich  belasten,  da  die  Art
des  Betriebes  es  bedingt,  daß  nur  in  seltenen  Fällen  den  Reeder
selbst  ein  Verschulden  treffen  wird,  vielmehr  regelmäßig  er
nur  für  Verschulden  des  angestellten  Schiffers  oder  der  Besatzung ¬
  einzutreten  hat.  Deshalb  ist  die  Haftung  —  abgesehen
von  den  Ausnahmefällen  der  Heuerverträge,  des  eignen  Verschuldens ¬
  oder  der  Garantieübernahme  —  beschränkt  auf
das  Schiffsvermögen  (Schiff  und  Bruttofracht).  Man  betrachtete ¬
  schon  nach  altgermanischer  Auffassung  das  vom  Lande
geschiedene  Schiff  und  seine  Ladung  als  eine  selbständige
Einheit,  welche  für  angerichtete  Schäden  einsteht,  ohne  daß
auf  das  Privatvermögen  des  Schiffseigentümers  auf  dem
Lande  zurückgegriffen  werden  konnte.  Schon  im  Consolato
del  mare  und  ähnlich  in  der  Ordonnance  de  la  marine  Ludwigs ¬
  XIV.  wird  ausgeführt:  es  sei  zu  hart,  den  Reeder,  der
mit  dem  Schiffe  „schon  genug  verliere",  durch  Verschulden
des  Schiffers,  über  den  er  in  der  Ferne  die  Aufsicht  nicht
führen  könne,  um  alles  Seinige  zu  bringen.
Dieser  Rechtsgedanke  hat  in  verschiedenen  Ländern  verschiedene ¬
  Gestaltungen  erfahren.  In  Frankreich,  den  romanischen ¬
  Ländern  und  den  Niederlanden  haftet  der  Reeder  zwar
an  sich  persönlich,  kann  sich  aber  durch  Hingabe  von  Schiff
und  Fracht  befreien  (Abandonsystem).  In  Deutschland  und
Skandinavien  kann  der  Schiffsgläubiger  sich  regelmäßig  nur
an  Schiff  und  Fracht  halten  (Exekutionssystem).  In  Nordamerika ¬
  besteht  als  Regel  beschränkte  Haftung  nicht  über  den
Wert  von  Schiff  und  Fracht  hinaus,  jedoch  nach  Wahl  des
Reeders  auch  das  Recht  des  Abandons;  in  England  (merchant
shipping  Act  von  1854)  endlich  ist  die  persönliche  Haftung
durch  eine  Wertgrenze  beschränkt,  die  per  Registerton  des
Schiffs  8%  bei  sonstigen  außervertraglichen  Ansprüchen,  aber
15  bei  Ansprüchen  aus  Verletzungen  von  Personen
beträgt.  Die  neuesten  Bestrebungen  zu  einer  internationalen
            
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