Haftung des Reeders.
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den Reeder aber nicht voll persönlich belasten, da die Art
des Betriebes es bedingt, daß nur in seltenen Fällen den Reeder
selbst ein Verschulden treffen wird, vielmehr regelmäßig er
nur für Verschulden des angestellten Schiffers oder der Besatzung ¬
einzutreten hat. Deshalb ist die Haftung — abgesehen
von den Ausnahmefällen der Heuerverträge, des eignen Verschuldens ¬
oder der Garantieübernahme — beschränkt auf
das Schiffsvermögen (Schiff und Bruttofracht). Man betrachtete ¬
schon nach altgermanischer Auffassung das vom Lande
geschiedene Schiff und seine Ladung als eine selbständige
Einheit, welche für angerichtete Schäden einsteht, ohne daß
auf das Privatvermögen des Schiffseigentümers auf dem
Lande zurückgegriffen werden konnte. Schon im Consolato
del mare und ähnlich in der Ordonnance de la marine Ludwigs ¬
XIV. wird ausgeführt: es sei zu hart, den Reeder, der
mit dem Schiffe „schon genug verliere", durch Verschulden
des Schiffers, über den er in der Ferne die Aufsicht nicht
führen könne, um alles Seinige zu bringen.
Dieser Rechtsgedanke hat in verschiedenen Ländern verschiedene ¬
Gestaltungen erfahren. In Frankreich, den romanischen ¬
Ländern und den Niederlanden haftet der Reeder zwar
an sich persönlich, kann sich aber durch Hingabe von Schiff
und Fracht befreien (Abandonsystem). In Deutschland und
Skandinavien kann der Schiffsgläubiger sich regelmäßig nur
an Schiff und Fracht halten (Exekutionssystem). In Nordamerika ¬
besteht als Regel beschränkte Haftung nicht über den
Wert von Schiff und Fracht hinaus, jedoch nach Wahl des
Reeders auch das Recht des Abandons; in England (merchant
shipping Act von 1854) endlich ist die persönliche Haftung
durch eine Wertgrenze beschränkt, die per Registerton des
Schiffs 8% bei sonstigen außervertraglichen Ansprüchen, aber
15 bei Ansprüchen aus Verletzungen von Personen
beträgt. Die neuesten Bestrebungen zu einer internationalen