fullscreen : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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Welchemnach  man  das  ein  und  andere  Kayserliche
Majestät  durch  ein  Reichs=Gutachten  (wie  hiermit  geschiehet) =
  allergehorsamst  zu  bringen,  nicht  ermangeln  wollen.
Womit  des  Kayserlichen  Herrn  Principal=Commissarii -
  Hochfürstlichen  Gnaden  der  Churfürsten,  Fürsten  und
Stände  des  Reichs  angehende  Räthe,  Bothschafter  und
Gesandten  sich  besten  Fleißes  und  geziemend  empfehlen.  Signatum -
  Regensburg,  den  3.  Hornung  1772.
(L.  S.)
Churfürstl.  Maynzische  Kanzley.
Anlagen.
Nro.  1.
Conclusum  commune  duorum  Collegiorum  S.  R.  I.
v.  31.  Jänner  1772.
Nachdem  bey  Errichtung  des  wegen  der  Abstellung
einiger  Handwerks=Mißbräuche  unter  dem  15.  Julius  nächstvorigen =
  Jahrs  an  Kayserl.  Majestät  gekrachten  allerunterthaͤnigsten =
  Reichs=Gutachtens  man  sich  vorbehalten  hat,  noch
insbesondere  wegen  des  Schicksals  einiger  von  Erlernung  der
Handwerke  ganz,  oder  auf  gewisse  Zeiten  hinaus  ausgeschlossenen =
  Personen,  deren  Kinder  und  Abkommenschaft,  eine
andere  damals  auf  weitere  Ueberlegung  ausgestellte  Bestimmung =
  zu  treffen  und  solche  durch  einen  Nachtrag  zu  jenem
Reichs=Gutachten  an  Kayserliche  Majestät  allergehorsamst
zu  bringen;  hierauf  auch  nun  des  Endes  weitere  Berathschlagung =
  vorgenommen,  und  dabey  in  Ueberlegung  gezogen
worden,  daß  das  Schicksal  derjenigen  Personen,  Kinder  und
Abkoͤmmlinge,  welche  sich  ohne  ihr  Verschulden  und  bloß  um
deswillen  von  Handwerken,  Zünften  und  andern  ehrlichen
Gesellschaften  ausgeschlossen  sehen,  weilen  ihre  Eltern  und
Voreltern  ihre  Nahrung  durch  solche  Verrichtungen  gesuchet
haben,  oder  noch  erlangen,  die  von  andern  als  der  Ehre
nachtheilig  angesehen  und  verabscheuet  werden,  allerdings
bedauernswürdig  sey,  und  einer  mitleidigen  Hülfe  bedürfe
zumalen,  da  dergleichen  Personen,  welche  die  Verrichtungen
ihrer
            
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