Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  (Roggen).
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bis  zu  1½  M.  per  To.  festsetzen;  in  diesem  Falle  ist
der  Käufer  zur  Abnahme  unter  Vergütung  des  Mehrwertes -
  bezw.  Abzug  des  Minderwertes  verpflichtet.
Roggen  mit  größerem  Minderwert  ist  von  der
Lieferung  ausgeschlossen.  Wird  ein  1½  M.  übersteigender -
  Mehrwert  festgesetzt,  so  ist  die  Lieferung
vertragsmäßig,  jedoch  hat  der  Käufer  niemals  mehr
als  1½  M.  per  To.  zu  vergüten.  Wird  der  Roggen
für  lieferbar  erklärt,  so  haben  die  Sachverständigen
eine  Bescheinigung  darüber  zu  erteilen  und  eine
Beutelprobe  von  mindestens  22  Kilogramm  im
Wägeramt  zu  hinterlegen.
Die  Andienung  hat  schriftlich  zu  erfolgen  und  muß
von  dem  Aussteller  dem  Käufer  an  einem  Werktage
bis  12  Uhr  mittags  zugestellt  werden;  endet  die
Lieferzeit  an  einem  Sonn-  und  Feiertage,  so  hat  die
Ändienung  von  dem  vorhergehenden  Werktage  zu
erfolgen.  Die  beiden  jüdischen  Neujahrstage  und
der  jüdische  Versöhnungstag  werden  hierbei,  wie
überall  in  diesem  Vertrage,  als  Feiertage  gerechnet.
Der  Andienung  ist  die  Bescheinigung  der  Sachverständigen -
  beizufügen.  Die  Andienung  kann  Dritten
überwiesen  werden;  in  diesem  Falle  hat  die  Weiterlieferung ¬
  ohne  jeden  Verzug  zu  geschehen.  Die  Umlaufzeit -
  der  Andienung  endigt  am  Tage  der  Ausstellung -
  nachmittags  6  Uhr.
Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  innerhalb  der  bedungenen -
  Zeit  den  Roggen  in  mehreren  Teilen  zu
liefern  und  jede  einzelne  Lieferung  von  zwei  verschiedenen -
  Stellen  zu  bewirken;  jedoch  darf  er  bei
            
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