Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Voraussetzungen
und  Umfang.

Erstes  Buch.  I.  Teil.  Handelsstand.
52
3.  Abschnitt.
Handlungsagenten  und  Vermittler.
I.  Provisionsanspruch.
In  Berlin  ist  als  geltender  Handelsgebrauch  anzusehen, -
  daß  der  Vermittler  nur  dann  Anspruch  auf
die  verabredete  Provision  hat,  wenn  das  Geschäft
„zu  gutem'Ende  geführt“  ist,  wie  der  übliche  Ausdruck -
  lautet,  d.  h.  wenn  der  bedungene  Kaufpreis
wirklich  gezahlt  ist.
Ist  das  vermittelte  Geschäft  durch  Verschulden
des  Prinzipals  nicht  zur  Durchführung  gelangt,  so
bleibt  der  Provisionsanspruch  des  Vermittlers  zu
Recht  bestehen.
G  94.  Bd.  III  —  Bl.  197  —  1.  Juni  1897.
Nach  Handelsgebrauch  hat  der  Geschäftsherr  dem
Agenten  erst  dann  die  Provision  für  Vermittelung
von  Aufträgen  zu  zahlen,  wenn  die  Beträge  für  die
ausgeführten  Aufträge  von  den  Kunden  eingegangen
sind.
13.  Januar  1906.*)
G  94.  Bd.  VII  —  Bl.  137  —
Vgl.  oben  S.  34  Nr.  44.  45.
*)  Zwei  Fälle  des  nicht  vollen  Eingangs  der  Beträge
nämlich  bei  teilweiser  Zahlung  infolge  eines  außergerichtlichen
            
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