Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide  (Weizen).
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Preise  des  Abnahmetages  bezw.,  falls  die  Abnahme
nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen  sechs  Tage  erfolgt,
zum  Preise  des  letzten  Tages  der  vertragsmäßigen
Abnahmefrist  berechnet.
Die  Begutachtung  geschieht  durch  die  vom  Verein
Berliner  Getreide-  und  Produktenhändler  gewählten
und  für  den  Berliner  Verkehr  vereideten  Sachverständigen. -
  Der  schriftliche  Antrag  auf  Begutachtung
ist  an  den  dem  Lebensalter  nach  ältesten  Sachver
ständigen  oder  dessen  Stellvertreter  zu  richten.  Der
Altersmann  oder  in  seiner  Behinderung  der  von  ihm
zu  bezeichnende  Stellvertreter  hat  die  Auswahl  der
drei  Sachverständigen  zu  treffen.  Ein  mit  dem
Antragsteller  bis  zum  vierten  Grade  Verwandter
oder  Verschwägerter  kann  bei  der  Begutachtung
nicht  mitwirken.
Im  Falle  des  Verzuges  kommen  die  Bestimmungen
der  §§  325  und  326  BGB.  und  §  373  HGB.  in  Anwendung -
  mit  der  Maßgabe,  daß  der  nicht  Säumige
dem  Säumigen  zur  Bewirkung  der  Leistung  unter
allen  Umständen  eine  angemessene  Frist  gemäß
§  326  BGB.  Absatz  I  gewähren  muß.
Stellt  einer  der  Vertragschließenden  seine  Zahlungen -
  ein,  so  hat  der  andere  Teil  die  Abwickelung  des
Geschäfts  spätestens  am  Tage  nach  dem  Bekanntwerden -
  der  Zahlungseinstellung  durch  Kauf  bezw.
Verkauf  des  Weizens  zu  bewirken.  Der  sich  ergebende -
  Preisunterschied  ist  zwischen  den  Parteien
zu  verrechnen.
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