VII. Abschnitt: Getreide (Weizen).
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Preise des Abnahmetages bezw., falls die Abnahme
nach Ablauf der vertragsmäßigen sechs Tage erfolgt,
zum Preise des letzten Tages der vertragsmäßigen
Abnahmefrist berechnet.
Die Begutachtung geschieht durch die vom Verein
Berliner Getreide- und Produktenhändler gewählten
und für den Berliner Verkehr vereideten Sachverständigen. -
Der schriftliche Antrag auf Begutachtung
ist an den dem Lebensalter nach ältesten Sachver
ständigen oder dessen Stellvertreter zu richten. Der
Altersmann oder in seiner Behinderung der von ihm
zu bezeichnende Stellvertreter hat die Auswahl der
drei Sachverständigen zu treffen. Ein mit dem
Antragsteller bis zum vierten Grade Verwandter
oder Verschwägerter kann bei der Begutachtung
nicht mitwirken.
Im Falle des Verzuges kommen die Bestimmungen
der §§ 325 und 326 BGB. und § 373 HGB. in Anwendung -
mit der Maßgabe, daß der nicht Säumige
dem Säumigen zur Bewirkung der Leistung unter
allen Umständen eine angemessene Frist gemäß
§ 326 BGB. Absatz I gewähren muß.
Stellt einer der Vertragschließenden seine Zahlungen -
ein, so hat der andere Teil die Abwickelung des
Geschäfts spätestens am Tage nach dem Bekanntwerden -
der Zahlungseinstellung durch Kauf bezw.
Verkauf des Weizens zu bewirken. Der sich ergebende -
Preisunterschied ist zwischen den Parteien
zu verrechnen.
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