Anhang.
706
Der Verkäufer ist berechtigt, innerhalb der bedungenen ¬
Zeit den Weizen in mehreren Teilen zu
liefern und jede einzelne Lieferung von zwei verschiedenen ¬
Stellen zu bewirken; jedoch darf er bei
Abschlüssen von 30 To. und darüber niemals weniger
als 30 To. auf einmal andienen. Bei Abschlüssen
unter 30 To. ist die gehandelte Menge auf einmal
und von einer Stelle zu liefern. Die Abnahme hat
innerhalb sechs Tagen, den Tag der Ändienung
mitgerechnet, Zug um Zug gegen bare Zahlung zu
geschehen. Endet die Frist an einem Sonn- oder
Feiertage, so muß die Abnahme am vorhergehenden
Werktage erfolgen.
Die Andienungsschreiben sowie die Bescheinigung
der Sachverständigen müssen enthalten:
Bei Lieferung vom Kahn:
1. Das Datum.
2. Den Namen des Schiffers, die Nummer des
Kahnes und den Ort der Abladung.
3. Den Standort des Kahnes, vorbehaltlich etwaiger
Änderung durch polizeiliche Anordnung.
Bei Lieferung vom Boden:
1. Das Datum.
2. Die genaue Bezeichnung der Partie nach Lagerraum -
und Menge.
Die Empfangnahme der Ware geschieht auf
Kosten des Empfängers. Ergibt sich bei Abnahme
eines überwiesenen Postens ein Fehlgewicht, das
nicht über 5% betragen darf, so wird dasselbe zum