Full text : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Anhang.
706
Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  innerhalb  der  bedungenen ¬
  Zeit  den  Weizen  in  mehreren  Teilen  zu
liefern  und  jede  einzelne  Lieferung  von  zwei  verschiedenen ¬
  Stellen  zu  bewirken;  jedoch  darf  er  bei
Abschlüssen  von  30  To.  und  darüber  niemals  weniger
als  30  To.  auf  einmal  andienen.  Bei  Abschlüssen
unter  30  To.  ist  die  gehandelte  Menge  auf  einmal
und  von  einer  Stelle  zu  liefern.  Die  Abnahme  hat
innerhalb  sechs  Tagen,  den  Tag  der  Ändienung
mitgerechnet,  Zug  um  Zug  gegen  bare  Zahlung  zu
geschehen.  Endet  die  Frist  an  einem  Sonn-  oder
Feiertage,  so  muß  die  Abnahme  am  vorhergehenden
Werktage  erfolgen.
Die  Andienungsschreiben  sowie  die  Bescheinigung
der  Sachverständigen  müssen  enthalten:
Bei  Lieferung  vom  Kahn:
1.  Das  Datum.
2.  Den  Namen  des  Schiffers,  die  Nummer  des
Kahnes  und  den  Ort  der  Abladung.
3.  Den  Standort  des  Kahnes,  vorbehaltlich  etwaiger
Änderung  durch  polizeiliche  Anordnung.
Bei  Lieferung  vom  Boden:
1.  Das  Datum.
2.  Die  genaue  Bezeichnung  der  Partie  nach  Lagerraum -
  und  Menge.
Die  Empfangnahme  der  Ware  geschieht  auf
Kosten  des  Empfängers.  Ergibt  sich  bei  Abnahme
eines  überwiesenen  Postens  ein  Fehlgewicht,  das
nicht  über  5%  betragen  darf,  so  wird  dasselbe  zum
            
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