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Person bey dem Proceß-Richter, während der Frist,
welche aufgenommen oder verlängert werden soll,
angebracht und registrirt, oder ihre Zustimmung zu
einem von ihren Anwälten geschlossenen Compromiß,
durch eine von ihnen erfolgte gerichtliche, oder vor
Gericht anerkannte, binnen der Nothfrist einzureichende -
Erklärung dem Richter angezeigt werden. Geschieht -
weder das eine noch das andere vor dem Ablaufe -
der Nothfrist, so treten die wegen der Versäumnisse -
an Fatalien bestehenden rechtlichen Grundfätze -
ein.
XXIV. Verordnung der Landesregierung, die Erläuterung -
der Dorf-Feuer-Ordnung vom
Jahre 1775 rücksichtlich des gefährlichen Zusammenbauens -
betreff. vom 14 May 1824.
Die Obrigkeiten sollen künftig bey eigner Verantwortung -
die Bauenden direct dazu anhalten, die Gebäude, -
besonders wo Feuersbrünste gewesen, nicht
wieder an einander, sondern in Zwischenräumen aufzuführen. -
Volage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin