Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach (Bd. 1 (1824))

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Person  bey  dem  Proceß-Richter,  während  der  Frist,
welche  aufgenommen  oder  verlängert  werden  soll,
angebracht  und  registrirt,  oder  ihre  Zustimmung  zu
einem  von  ihren  Anwälten  geschlossenen  Compromiß,
durch  eine  von  ihnen  erfolgte  gerichtliche,  oder  vor
Gericht  anerkannte,  binnen  der  Nothfrist  einzureichende -
  Erklärung  dem  Richter  angezeigt  werden.  Geschieht -
  weder  das  eine  noch  das  andere  vor  dem  Ablaufe -
  der  Nothfrist,  so  treten  die  wegen  der  Versäumnisse -
  an  Fatalien  bestehenden  rechtlichen  Grundfätze -
  ein.
XXIV.  Verordnung  der  Landesregierung,  die  Erläuterung -
  der  Dorf-Feuer-Ordnung  vom
Jahre  1775  rücksichtlich  des  gefährlichen  Zusammenbauens -
  betreff.  vom  14  May  1824.
Die  Obrigkeiten  sollen  künftig  bey  eigner  Verantwortung -
  die  Bauenden  direct  dazu  anhalten,  die  Gebäude, -
  besonders  wo  Feuersbrünste  gewesen,  nicht
wieder  an  einander,  sondern  in  Zwischenräumen  aufzuführen. -

Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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