Verzug des
Käufers.
Anhang.
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so sind die Bestimmungen des § 36 vom Absatz 2
bis zu Ende maßgebend.
§ 39.
Wenn der Käufer mit der Empfangnahme oder
Bezahlung im Verzuge ist, so kann der Verkäufer:
a) vom Vertrage zurücktreten ohne Entschädi
gungsanspruch an den Käufer, oder
die Ware für Rechnung des Käufers einlagern,
oder
die Ware bezw. Ladungsdokumente bestmöglich
für Rechnung des Käufers innerhalb zweier Werk
tage verkaufen lassen. Ort und Zeit des bevor
stehenden Verkaufes ist dem Käufer anzuzeigen.
Im Falle b und c dieses Paragraphen ist der
Käufer zum Ersätze sämtlicher Kosten verpflichtet.
Welche Wahl der Verkäufer trifft, hat er dem
Käufer 24 Stunden vor der Ausführung der er
wähnten Befugnisse anzuzeigen. Dem Käufer ist
es gestattet, während dieser Frist die versäumte
Pflicht nachzuholen, er hat aber die durch die Ver
säumnis entstandenen Kosten zu tragen.
§ 40.
Wenn der Käufer die in den §§ 34, 36, 37 und 38
vorgeschriebene Anzeige unterläßt, so wird an
genommen, daß damit der Rücktritt vom Ver
trage ausgesprochen ist.
§ 41.
Bezüglich der Empfangsfrist gelten die Bestim
mungen des § 2 letzter Absatz.