Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Verzug des 
Käufers. 
Anhang. 
702 
so sind die Bestimmungen des § 36 vom Absatz 2 
bis zu Ende maßgebend. 
§ 39. 
Wenn der Käufer mit der Empfangnahme oder 
Bezahlung im Verzuge ist, so kann der Verkäufer: 
a) vom Vertrage zurücktreten ohne Entschädi 
gungsanspruch an den Käufer, oder 
die Ware für Rechnung des Käufers einlagern, 
oder 
die Ware bezw. Ladungsdokumente bestmöglich 
für Rechnung des Käufers innerhalb zweier Werk 
tage verkaufen lassen. Ort und Zeit des bevor 
stehenden Verkaufes ist dem Käufer anzuzeigen. 
Im Falle b und c dieses Paragraphen ist der 
Käufer zum Ersätze sämtlicher Kosten verpflichtet. 
Welche Wahl der Verkäufer trifft, hat er dem 
Käufer 24 Stunden vor der Ausführung der er 
wähnten Befugnisse anzuzeigen. Dem Käufer ist 
es gestattet, während dieser Frist die versäumte 
Pflicht nachzuholen, er hat aber die durch die Ver 
säumnis entstandenen Kosten zu tragen. 
§ 40. 
Wenn der Käufer die in den §§ 34, 36, 37 und 38 
vorgeschriebene Anzeige unterläßt, so wird an 
genommen, daß damit der Rücktritt vom Ver 
trage ausgesprochen ist. 
§ 41. 
Bezüglich der Empfangsfrist gelten die Bestim 
mungen des § 2 letzter Absatz.
	        
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