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terhin von dem Interdicirten, ohne Genehmigung seines Beistandes ¬
verhandelten Acte, sind von Rechtswegen ungultig.
f 503. Die vor der Interdiction hergegangenen Acte konnen ¬
für unguͤltig erklaͤrt werden, wenn die Ursache zur Intendiction, ¬
zu der Zeit, wo die Acte verhandelt wurden, oͤffentlich
bekannt war. u. s. w
509. Der Jnterdicirte ist für seine Person und seine Güter
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dem Minderjährigen gleich gestellt. Die Gesetze über die Vormundschaft ¬
der Minderjaͤhrigen, sind auf die Vormundschaft der
Interdicirten anzuwenden. u. s. w.
511. Verheirathet sich das Kind eines Interdicirten, so
sollen die rc. — Ehepacten durch ein Gutachten des Familienrathes =
angeordnet werden, welches vom Tribunal, auf Beschluß =
des K. Prokurators bestätigt werden muß. u. s. w. u.
f. w.
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