Inhaltsverzeichnis : Rossel, Virgile: Manuel du droit fédéral des obligations

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terhin  von  dem  Interdicirten,  ohne  Genehmigung  seines  Beistandes ¬
  verhandelten  Acte,  sind  von  Rechtswegen  ungultig.
f  503.  Die  vor  der  Interdiction  hergegangenen  Acte  konnen ¬
  für  unguͤltig  erklaͤrt  werden,  wenn  die  Ursache  zur  Intendiction, ¬
  zu  der  Zeit,  wo  die  Acte  verhandelt  wurden,  oͤffentlich
bekannt  war.  u.  s.  w
509.  Der  Jnterdicirte  ist  für  seine  Person  und  seine  Güter
+
dem  Minderjährigen  gleich  gestellt.  Die  Gesetze  über  die  Vormundschaft ¬
  der  Minderjaͤhrigen,  sind  auf  die  Vormundschaft  der
Interdicirten  anzuwenden.  u.  s.  w.
511.  Verheirathet  sich  das  Kind  eines  Interdicirten,  so
sollen  die  rc.  —  Ehepacten  durch  ein  Gutachten  des  Familienrathes =
  angeordnet  werden,  welches  vom  Tribunal,  auf  Beschluß =
  des  K.  Prokurators  bestätigt  werden  muß.  u.  s.  w.  u.
f.  w.
—
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