Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VII.  Abschnitt:  Getreide.
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Der  Käufer  hat  unverzüglich  dem  Verkäufer
Anzeige  zu  machen,  von  welchem  Rechte  er  Gebrauch ¬
  machen  will,  sowie  Kenntnis  zu  geben
von  der  Ausführung  eines  etwaigen  Deckungskaufes.
§  37.
Im  Falle  die  Sachverständigen  die  „kahnfrei  einem
anderen  Orte“  gehandelte  Partie  als  nicht  vertrags
mäßig  befinden,  und  den  Minderwert  nicht  über
5  Mark  für  10oo  Kilogramm  festsetzen,  hat  der
Käufer  die  Ware  unter  Abzug  des  festgestellten
Minderwertes  zu  übernehmen.
Wird  dagegen  auf  einen  höheren  Minderwert
erkannt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §  36  vom
Absatz  2  bis  zu  Ende  maßgebend..
§  38.
Bei  „cif.“  Geschäften  tritt  die  Bestimmung  des
36  Absatz  1  ein,  wenn  die  Sachverständigen  die
Partie  zwar  gesund  und  trocken  befinden,  wegen
anderer  Abweichung  von  der  vertragsmäßigen
Qualität  aber  einen  Minderwert  von  nicht  über
2  Mark  für  10oo  Kilogramm  feststellen.
Bei  „cif.“  Geschäften,  bei  welchen  die  Sachverständigen ¬
  die  Partie  nicht  gesund  oder  nicht
trocken  befinden,  ist  der  Käufer  zur  Abnahme
nicht  verpflichtet.
Wird  auf  einen  höheren  Minderwert  erkannt,
oder  ist  der  Käufer  gemäß  den  Bestimmungen  des
Absatz  2  dieses  §  zur  Abnahme  nicht  verpflichtet,
            
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