11.
Miscellen
11.1.
Moorleichen
Pappenheim, Max
Mi s cell en.
[Moorleichen.] In dem 42. Bericht des Museums vaterländischer
Alterthümer bei der Universität Kiel (Kiel 1900) hat Fräulein Professor
J ohanna Mestorf einen auch gesondert abgedruckten Aufsatz über
„Moorleichen“ veröffentlicht, der das lebhafte Interesse auch der Rechts-
historiker zu erwecken geeignet ist. Anknüpfend an einen im vorigen
Jahre gemachten, nach verschiedenen Richtungen besonders wichtigen
Fund einer Moorleiche giebt die verdiente Forscherin eine Zusammen-
stellung von nicht weniger als 21 bis jetzt bekannt gewordenen Funden
gleicher Art. Zu jedem von ihnen wird über Fundort, Geschlecht,
Lage, Kleidung und Literatur das Nothwendige kurz mitgetheilt,
überdies in der Rubrik „Sonstige Bemerkungen“ noch manche auch
rechtsgeschichtlich beachtenswerte Angabe gemacht. Die Funde
erstrecken sich — von einem irischen abgesehen (vgl. 8. 25 des Sonder-
abdrucks) — über das Gebiet von Ostfriesland bis Falster. Das Alter
der Leichen anlangend bemerkt die Verfasserin: „Die frappante Ueber-
einstimmung in dem Gesammtcharakter der .. Funde, in der Kleider-
tracht und zwar nicht nur in den einzelnen Kleidungsstücken, sondern
auch in Schnitt, Stoff, Material und Gewebe, berechtigen uns meines
Erachtens, sie in die Zeit von etwa 200—400 zu setzen.“ Diese Zeit-
bestimmung führt uns unmittelbar an den ältesten Bericht heran, der
von der germanischen Strafe des Versenkens in den Sumpf meldet. Es
hat denn auch bereits Mül len hoff (Deutsche Alterthumskunde IV
245) zwei der in Betracht kommenden Fälle zur Erläuterung von
Tacitus Germania c. 12 verwendet. Das nun zugänglich gemachte,
reichere Material bietet willkommene Bestätigung und Ergänzung auch
der zahlreichen Zeugnisse literarischer Quellen (Wilda, Strafrecht der
GenuinenS.,506f.; J, Grimm, Rechtsalterthümer 4II276f.; Fr. Brandt,
Forelsesninger over den norske RetshistorieII 33; H. Brunner, Deutsche
Rechtsgeschichte II 601 Anm. 25).
Wie J. Mestorf bemerkt, sind von den 21 Leichen vier bestimmt
und andere vier mit grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit ab-
sichtlich versenkt und mittelst Pfähle und Haken gewaltsam nieder-
gehalten. Dass dies im Wege des Strafverfahrens geschehen sei, wird
«furch verschiedene Umstände glaubhaft gemacht. Namentlich kommt
hier das Zahlenverhältniss dfer beiden Geschlechter unter den Leichen
in Betracht. Unter den 1? Leichen, deren Geschlecht festgestellt ist,
befinden sich neun weibliche. Das kann nicht wohl ein Zufall sein,
sondern muss mit der bekannten Thatsache im Zusammenhänge stehen,