Inhaltsverzeichnis : Delius, M.: ¬Der Prozeßgang und die Neuerungen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich

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von  Amtswegen  der  Haft  entlassen,  und  kann  auf  Antrag
dieses  Gläubige
3  nicht  mehr  zur  Haft  gebracht  werden  (792):
die  Haft  darf  die  Dauer  von  sechs  Monaten  nicht  übersteigen
(794);  hat  sie  wegen  Verweigerung  des  Vermögens=Offenbarungseides ¬
  so  lange  gedauert,  so  kann  ein  anderer  Gläubiger
die  Leistung  dieses  Eides  nur  verlangen,  wenn  glaubhaft  gemacht ¬
  wird,  daß  der  Schuldner  später  Vermögen  erworben
habe  (784.  795).
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