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von Amtswegen der Haft entlassen, und kann auf Antrag
dieses Gläubige
3 nicht mehr zur Haft gebracht werden (792):
die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen
(794); hat sie wegen Verweigerung des Vermögens=Offenbarungseides ¬
so lange gedauert, so kann ein anderer Gläubiger
die Leistung dieses Eides nur verlangen, wenn glaubhaft gemacht ¬
wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben
habe (784. 795).
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