80 Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Ortliche Gränzen.
Gesetz aber war nur für Italien gültig, nicht für die Provinzen ¬
(f), das heißt, es galt nur für die Bürger der Städte
in Italien, nicht für die Bürger der Provinzialstädte, auch
wenn diese die Römische Civität hatten (g)
5. Es gab eine Klasse der Freigelassenen, die durch
die Freilassung weder cives noch latini, sondern nur peregrini, ¬
und zwar mit ganz besonderen Zurücksetzungen, wurden ¬
(dedititiorum numero). Von diesen nun wird gesagt,
sie könnten keine Testamente machen, und zwar weder als
Römische Bürger, weil sie nicht unter diese gehörten, noch
als Peregrinen, weil sie nicht irgend einer bestimmten Stadt
als Bürger angehörten, um nach deren Stadtrecht testiren
zu können (h). — Dabei liegt augenscheinlich folgende Voraussetzung ¬
zum Grunde. Wäre dieser Peregrine der Bürger
(f) GAJUS III. § 121. 122.
quoniam nec quasi civis Romanus ¬
testari potest, cum sit
(g) Die sponsores, die als
Provinzialen in den § 121. 122
peregrinus, nec quasi peregrivorausgesetzt ¬
werden, mußten nothnus, ¬
quoniam nullius certae
wendig die Römische Civität haben,
civitatis civis est, ut adversus
leges civitatis suae testetur"
f. o. Note e. — Rudorff sucht
der Lex Furia eine engere BeAnstatt ¬
des offenbar richtigen civis
schränkung anzuweisen (Zeitschrif
est, liest die Handschrift sciens,
XIV. S. 441), nach welcher der
welches Manche gezwungen und
Fall derselben nicht mehr in diesen
unbefriedigend zu vertheidigen geZusammenhang ¬
gehören würde.
sucht haben. — Adversus heißt
Die genauere Untersuchung würde
hier nicht: entgegen, im Widerhier ¬
zu weit abführen.
spruch mit, sondern: in Beziehung
(h) ULPIAN. XX § 14 „Laauf, ¬
in Gemäßheit dieser Gesetze.
tinus Junianus, item is qui
Ganz wie in L. 5 de usurp. (41.3).
dedititiorum numero est, testaAndere ¬
wollen emendiren: secunmentum -
facere non potest ..
dum. S. o. Lachmann Zeit.
qui deditit
prum numero est
IX.