Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (8)

80  Buch  III.  Herrschaft  der  Rechtsregeln.  Kap.  I.  Ortliche  Gränzen.
Gesetz  aber  war  nur  für  Italien  gültig,  nicht  für  die  Provinzen ¬
  (f),  das  heißt,  es  galt  nur  für  die  Bürger  der  Städte
in  Italien,  nicht  für  die  Bürger  der  Provinzialstädte,  auch
wenn  diese  die  Römische  Civität  hatten  (g)
5.  Es  gab  eine  Klasse  der  Freigelassenen,  die  durch
die  Freilassung  weder  cives  noch  latini,  sondern  nur  peregrini, ¬
  und  zwar  mit  ganz  besonderen  Zurücksetzungen,  wurden ¬
  (dedititiorum  numero).  Von  diesen  nun  wird  gesagt,
sie  könnten  keine  Testamente  machen,  und  zwar  weder  als
Römische  Bürger,  weil  sie  nicht  unter  diese  gehörten,  noch
als  Peregrinen,  weil  sie  nicht  irgend  einer  bestimmten  Stadt
als  Bürger  angehörten,  um  nach  deren  Stadtrecht  testiren
zu  können  (h).  —  Dabei  liegt  augenscheinlich  folgende  Voraussetzung ¬
  zum  Grunde.  Wäre  dieser  Peregrine  der  Bürger
(f)  GAJUS  III.  §  121.  122.
quoniam  nec  quasi  civis  Romanus ¬
  testari  potest,  cum  sit
(g)  Die  sponsores,  die  als
Provinzialen  in  den  §  121.  122
peregrinus,  nec  quasi  peregrivorausgesetzt ¬
  werden,  mußten  nothnus, ¬
  quoniam  nullius  certae
wendig  die  Römische  Civität  haben,
civitatis  civis  est,  ut  adversus
leges  civitatis  suae  testetur"
f.  o.  Note  e.  —  Rudorff  sucht
der  Lex  Furia  eine  engere  BeAnstatt ¬
  des  offenbar  richtigen  civis
schränkung  anzuweisen  (Zeitschrif
est,  liest  die  Handschrift  sciens,
XIV.  S.  441),  nach  welcher  der
welches  Manche  gezwungen  und
Fall  derselben  nicht  mehr  in  diesen
unbefriedigend  zu  vertheidigen  geZusammenhang ¬
  gehören  würde.
sucht  haben.  —  Adversus  heißt
Die  genauere  Untersuchung  würde
hier  nicht:  entgegen,  im  Widerhier ¬
  zu  weit  abführen.
spruch  mit,  sondern:  in  Beziehung
(h)  ULPIAN.  XX  §  14  „Laauf, ¬
  in  Gemäßheit  dieser  Gesetze.
tinus  Junianus,  item  is  qui
Ganz  wie  in  L.  5  de  usurp.  (41.3).
dedititiorum  numero  est,  testaAndere ¬
  wollen  emendiren:  secunmentum -
  facere  non  potest  ..
dum.  S.  o.  Lachmann  Zeit.
qui  deditit
prum  numero  est
IX.
            
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