Metadata : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

149
bez.  demjenigen  der  bei  der  Entscheidung  mitwirkenden ¬
  Richter  ob,  welchen  der  Vorsitzende  hiemit  beauftragt ¬
  hat.
Dasselbe  ist  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach
der  Verkündigung,  von  sämmtlichen  bei  der  Entscheidung ¬
  thätigen  Richtern  unterschrieben,  auf  der
Gerichtsschreiberei  zu  übergeben.
§.  356.
Das  Urtheil  muß  enthalten:
Den  Namen  des  Gerichts,  der  bei  der  Entscheidung ¬
  betheiligten  Richter,  so  wie  des  Staatsanwaltes, ¬
  falls  dieser  Anträge  stellte;
2)
die  Bezeichnung  der  Sitzung,  in  welcher  die
Verkündigung  erfolgte,  dem  Datum  nach;
3)
die  Bezeichnung  der  Parteien  nach  Namen,
Stand  und  Wohnort;
4)
eine  gedrängte  Darstellung  des  dem  Rechtsstreite
zum  Grunde  liegenden  Thathestandes  in  Gemäßheit ¬
  der  Vorträge  der  Parteien,  bez.  des
Ergebnisses  der  Beweisführung,  unter  Hervorhebung ¬
  der  Schlutzanträge  der  Parteien,  bez.
des  Staatsanwaltes;
eine  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  der  Schriftsätze, ¬
  so  wie  etwa  zu  Protocoll  gegebene  Erklärungen -
  der  Parteien  ist  nicht  ausgeschlossen;
5)
die  Entscheidungsgründe;
die  äußerlich  getrennt  zu  haltende  Entscheidung
über  die  Hauptsache  selbst  und  etwaige  Nebenforderungen ¬
  an  Zinsen,  Früchten,  Schäden  und
Proceßkosten.
§.  357.
des  Thatbestandes  im  Urtheile
Die  Darstellung
(§.  356,  4)  liefert  rücksichtlich  des  mündlichen  Vor¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer