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bez. demjenigen der bei der Entscheidung mitwirkenden ¬
Richter ob, welchen der Vorsitzende hiemit beauftragt ¬
hat.
Dasselbe ist spätestens binnen drei Tagen nach
der Verkündigung, von sämmtlichen bei der Entscheidung ¬
thätigen Richtern unterschrieben, auf der
Gerichtsschreiberei zu übergeben.
§. 356.
Das Urtheil muß enthalten:
Den Namen des Gerichts, der bei der Entscheidung ¬
betheiligten Richter, so wie des Staatsanwaltes, ¬
falls dieser Anträge stellte;
2)
die Bezeichnung der Sitzung, in welcher die
Verkündigung erfolgte, dem Datum nach;
3)
die Bezeichnung der Parteien nach Namen,
Stand und Wohnort;
4)
eine gedrängte Darstellung des dem Rechtsstreite
zum Grunde liegenden Thathestandes in Gemäßheit ¬
der Vorträge der Parteien, bez. des
Ergebnisses der Beweisführung, unter Hervorhebung ¬
der Schlutzanträge der Parteien, bez.
des Staatsanwaltes;
eine Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze, ¬
so wie etwa zu Protocoll gegebene Erklärungen -
der Parteien ist nicht ausgeschlossen;
5)
die Entscheidungsgründe;
die äußerlich getrennt zu haltende Entscheidung
über die Hauptsache selbst und etwaige Nebenforderungen ¬
an Zinsen, Früchten, Schäden und
Proceßkosten.
§. 357.
des Thatbestandes im Urtheile
Die Darstellung
(§. 356, 4) liefert rücksichtlich des mündlichen Vor¬