Volltext : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VI.  Abschnitt:  Fondsbörse.
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Namen  auch  dann  gültig,  wenn  sie  sich  äußerlich
als  Außerkurssetzungs-Vermerke  darstellen.
Bayerische  Staats-Obligationen  mit  dem  Vermerk: ¬
  „Vinkuliert  als  Eigentum  von  ....“  sind
lieferbar,  weil  diese  Vermerke  als  Äußerkurssetzungen
anzusehen  sind.
Bei  Aufhebung  einer  Einschreibung  der  Württembergischen -
  Staats-Schuldkasse  in  Stuttgart  ist  die
Unterschrift  eines  Buchhalters  und  eines  Kontrolleurs -
  notwendig,  indes  ist  die  Beifügung  des
Dienstsiegels  nicht  erforderlich.
Der  von  einer  österreichischen  oder  ungarischen
Behörde  auf  ein  Wertpapier  gesetzte  Vermerk  „erlegt“, -
  „erfolgt“  wird  einer  deutschen  Äußer-  und
Wiederinkurssetzung  gleich  geachtet.  Deutsche  und
österreichisch-ungarische  Wertpapiere,  welche  diese
beiden  Vermerke  tragen,  sind  lieferbar.  Stücke,
welche  nur  den  Stempel  „erlegt“  tragen,  sind  nicht
lieferbar.
Österreichisch  -  Ungarische  Wertpapiere,  welche
Stempel  tragen,  die  neben  den  Worten  „erlegt'
und  „erfolgt“  deren  Übersetzung  in  tschechischer
Sprache  und  dazwischen  den  Doppeladler  enthalten,
sind  lieferbar.
Ebenso  sind  Österreich-Ungarische  Wertpapiere
lieferbar  mit  dem  Stempelaufdruck:  „M.  kir  kozponti ¬
  belyagrakter  és  bélyaz  jelzesi  hivatal“.  Die
deutsche  Übersetzung  davon  lautet:  K.  Ungarisches
Zentral-Stempel-Depot  und  Abstempelungs-Amt.
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