VI. Abschnitt: Fondsbörse.
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§ 38.
Interimsscheine über Wertpapiere, von denen Interimsscheine.
bereits Originalstücke im Umlauf sich befinden,
sind nicht lieferbar, es sei denn, daß ihre Lieferbar
keit von der Dreimänner-Kommission ausdrücklich
festgesetzt ist.
§ 39.
Ist nach Ablauf aller einem Stücke beigegebenen Neue Kupons
bogen.
Zins- bezw. Dividendenscheine die Ausgabe der neuen
Bogen angekündigt, oder erfolgt sie ohne besondere
Ankündigung, so sind von einer Woche nach dem
Ausgabetermin ab die Stücke nur noch mit den
neuen Bogen lieferbar, insofern die Dreimänner
Kommission nicht einen anderen Termin festgesetzt
hat. In allen Fällen, in denen durch die Besorgung
der neuen Bogen Kosten entstehen, sind diese vom
Tage der Ausgabe ab vom Verkäufer zu vergüten,
falls er nicht mit neuen Bogen liefert.
§ 40.
Bei deutschen Papieren beeinträchtigt das Fehlen Weißer Bogen.
des weißen Mantels oder eines Teiles desselben die
Lieferbarkeit nicht. Bei Deutsche Effekten- und
Wechselbank-Aktien darf indes der mit der Firma
bedruckte Teil des zweiten Bogens nicht fehlen.
Bei ausländischen Werten muß der weiße Mantel
an dem Stück haften, darf auch nicht durch anderes
Papier ersetzt sein. Er darf indes fehlen bei
Buschtehrader Eisenbahn-Aktien,
Duxer Kohlenbergwerks-Aktien,
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Apt, Gutachten.*