fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 63 (1919))

10.2. Die Haftung des Mieters von Räumen für Beschädigungen durch am Mitgebrauche der Räume beteiligte Personen

Fuchs, Die Haftung des Mieters von Räumen.

277

9.
Dir Haftung des Mieters von Räumen für Beschädigungen
durch am Mitgebrauche brr Räume beteiligte Personen.
Bon Reichsgerichtsrat a. D. August Fuchs in Leipzig.
Zu den besonders bestrittenen Fragen gehört die der Haftung
des Mieters von Räumen für Beschädigungen durch Personen, denen
er den Mitgebrauch der Mieträume überläßt. Die bisherigen Unter-
suchungen über die Frage haben größtenteils zu Ergebnisien geführt,
die nicht befriedigen, namentlich häufig zu voneinander abweichenden
Entscheidungen in Fällen, in denen eine verschiedenartige Behandlung
dem Rechtsgefühle nicht entspricht. Vielleicht hat dies seinen Grund
darin, daß man bei der Untersuchung nicht vom richtigen Gesichts-
punkt ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die praktische Wichtigkeit
der Frage dürfte eine eingehende Prüfung am Platze sein, die zu-
nächst den Stand der Rechtslehre und Rechtsprechung wiedergibt,
darauf die verschiedenen Ansichten nachprüft und zum Schluffe ver-
sucht, einen Gesichtspunkt zu finden, der für gleichartig liegende
Fülle zu einer gleichartigen Lösung führt.
I.
Eine Reihe von Schriftstellern nimmt eine weitgehende Haf-
tung an.
1. Heinsheimer (GrünhutsZ.40,115ff.) führt aus, wenn
der Mieter zur evstoäis, zur sorgsamen Behandlung der Mietsache
verpflichtet sei, so seien seine Erfüllungsgehilfen dabei nicht nur seine
Dienstboten, wenn sie die Böden reinigen u. dgl., sondern alle Per-
sonen, die er bei sich wohnen lasse und die ihm, indem sie seinen
Mietgebrauch mit ihm teilen, helfen müffen, ihn richtig auszuüben,
also seine Dienstboten außerhalb jener besonderen Wohnungsver-
richtungen, seine Familie, seine Gäste (135).
2. Rehbein (das Bürgerliche Gesetzbuch 109 Nr. 93) erklärt
den Mieter nach § 278 — ebenso wie nach § 549 Abs. 2 — für
haftbar für das Verschulden derjenigen, die nach der Natur des
Mietvertrags mit ihm das Recht aus dem Vertrag ausüben, bei
Ausübung dieses Rechtes und rechnet dahin die Angehörigen, das
Gesinde, andere Hausgenoffen, den Logierbesuch und die Gäste, während
der Mieter für das Verschulden des Handwerkers oder des Musik-
lehrer- oder des Bettlers und anderer nur aus § 831 oder gar
nicht hafte.

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