Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VI. Abschnitt: Fondsbörse. 
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§ 38. 
Interimsscheine über Wertpapiere, von denen Interimsscheine. 
bereits Originalstücke im Umlauf sich befinden, 
sind nicht lieferbar, es sei denn, daß ihre Lieferbar 
keit von der Dreimänner-Kommission ausdrücklich 
festgesetzt ist. 
§ 39. 
Ist nach Ablauf aller einem Stücke beigegebenen Neue Kupons 
bogen. 
Zins- bezw. Dividendenscheine die Ausgabe der neuen 
Bogen angekündigt, oder erfolgt sie ohne besondere 
Ankündigung, so sind von einer Woche nach dem 
Ausgabetermin ab die Stücke nur noch mit den 
neuen Bogen lieferbar, insofern die Dreimänner 
Kommission nicht einen anderen Termin festgesetzt 
hat. In allen Fällen, in denen durch die Besorgung 
der neuen Bogen Kosten entstehen, sind diese vom 
Tage der Ausgabe ab vom Verkäufer zu vergüten, 
falls er nicht mit neuen Bogen liefert. 
§ 40. 
Bei deutschen Papieren beeinträchtigt das Fehlen Weißer Bogen. 
des weißen Mantels oder eines Teiles desselben die 
Lieferbarkeit nicht. Bei Deutsche Effekten- und 
Wechselbank-Aktien darf indes der mit der Firma 
bedruckte Teil des zweiten Bogens nicht fehlen. 
Bei ausländischen Werten muß der weiße Mantel 
an dem Stück haften, darf auch nicht durch anderes 
Papier ersetzt sein. Er darf indes fehlen bei 
Buschtehrader Eisenbahn-Aktien, 
Duxer Kohlenbergwerks-Aktien, 
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Apt, Gutachten.*
	        
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