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sieht, so wird man finden, daß fast ausnahmslos jeder Gesellschafter entweder ¬
Gläubiger oder Schuldner der Gesellschaft ist. An sich sollte man
es nun für selbstverständlich halten, daß er oder in seinem Konkurs seine
Gläubiger oder ein allfälliger Zessionar diese Forderung im Konkurse der
Gesellschaft in dem Umfange geltend machen könnte, in welchem er sie bei
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft aus irgend einem anderen Grunde
geltend machen konnte. Und da der Gesellschaftskonkurs regelmäßig vor dem
Konkurse der Gesellschafter zu erledigen ist, stünde der Ausführbarkeit der
Geltendmachung dieser Forderung nichts im Wege. Trotzdem wird nirgends
dieses Recht des Gesellschafters beziehungsweise seiner Masse in vollem
Umfange anerkannt, und werden nicht nur nach dem Satze „Nemo plus
juris in alterum transferre potest" rc. die Privatgläubiger des Gesellschafters ¬
von der Betheiligung am Gesellschaftskonkurse mit ihren eigenen
Forderungen ausgeschlossen, sondern sie werden auch ohne irgend einen dieß
begründenden Rechtssatz nicht einmal mit der vollen Forderung des Gesellschafters, ¬
ihres Schuldners, zugelassen. Man trat einer solchen Betheiligung
stets mit dem Satze entgegen, es sei die Einlage des Gesellschafters dazu
bestimmt, die Gesellschaftsschulden zu bezahlen, und es sei für diese der
Gesellschafter nur ein odiose privilegirter Gläubiger. Richtig ist ja auch,
daß regelmäßig während des Bestehens der Gesellschaft der Gesellschafter
keine klagbare Forderung bezüglich seiner Einlage hat, sondern nur bezüglch
irgend welcher anderweitig ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Forderungen.
Bei Liquidation der Gesellschaft hört dagegen dieser Unterschied auf, wo
nicht Gesetz oder Vertrag ausdrücklich anders bestimmen. Denn für das
Bestehen der Gesellschaft liegt die dahingehende Bestimmung schon in Bezeichnung ¬
einer Leistung eines Gesellschafters als Einlage, was aber
natürlicherweise mit dem Aufhören der Gesellschaft aufhört.
In den Büchern der Koll.G. wird regelmäßig jeder Gesellschafter (auf
Kapitalkonto) für seine Einlage kreditirt, d. h. als Gläubiger im betreffenden
Betrage notirt. Ebenso wird er (auf Kapitalkonto oder in Kontokorrente
für die Zinsen von seiner Einlage und seinem Gewinnantheil, und schließlich
(dieß regelmäßig in Kontokorrente) für alle seine Zahlungen an die Gesellschaft ¬
oder für die Gesellschaft, Zinsen und was immer für Forderungen
an die Gesellschaft ihm zustehen mögen, kreditirt, und alle Bezüge oder
was immer für Forderungen der Gesellschaft an ihn zustehen mögen,
debitirt. Die Verlustbetheiligung wird, wohl meist auf Kapitalkonto, unter
Umständen auch auf Kontokorrente debitirt. Uebrigens ist es nur gewöhnlich,
hingegen durchaus nicht wesentlich und nothwendig, in den Büchern der
Gesellschaft für jeden Gesellschafter ein getrenntes Kapital- und Korrentkonto