Metadaten : Fick, Adolf: ¬Der Konkurs der Kollektiv-Gesellschaft

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sieht,  so  wird  man  finden,  daß  fast  ausnahmslos  jeder  Gesellschafter  entweder ¬
  Gläubiger  oder  Schuldner  der  Gesellschaft  ist.  An  sich  sollte  man
es  nun  für  selbstverständlich  halten,  daß  er  oder  in  seinem  Konkurs  seine
Gläubiger  oder  ein  allfälliger  Zessionar  diese  Forderung  im  Konkurse  der
Gesellschaft  in  dem  Umfange  geltend  machen  könnte,  in  welchem  er  sie  bei
Auflösung  und  Liquidation  der  Gesellschaft  aus  irgend  einem  anderen  Grunde
geltend  machen  konnte.  Und  da  der  Gesellschaftskonkurs  regelmäßig  vor  dem
Konkurse  der  Gesellschafter  zu  erledigen  ist,  stünde  der  Ausführbarkeit  der
Geltendmachung  dieser  Forderung  nichts  im  Wege.  Trotzdem  wird  nirgends
dieses  Recht  des  Gesellschafters  beziehungsweise  seiner  Masse  in  vollem
Umfange  anerkannt,  und  werden  nicht  nur  nach  dem  Satze  „Nemo  plus
juris  in  alterum  transferre  potest"  rc.  die  Privatgläubiger  des  Gesellschafters ¬
  von  der  Betheiligung  am  Gesellschaftskonkurse  mit  ihren  eigenen
Forderungen  ausgeschlossen,  sondern  sie  werden  auch  ohne  irgend  einen  dieß
begründenden  Rechtssatz  nicht  einmal  mit  der  vollen  Forderung  des  Gesellschafters, ¬
  ihres  Schuldners,  zugelassen.  Man  trat  einer  solchen  Betheiligung
stets  mit  dem  Satze  entgegen,  es  sei  die  Einlage  des  Gesellschafters  dazu
bestimmt,  die  Gesellschaftsschulden  zu  bezahlen,  und  es  sei  für  diese  der
Gesellschafter  nur  ein  odiose  privilegirter  Gläubiger.  Richtig  ist  ja  auch,
daß  regelmäßig  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft  der  Gesellschafter
keine  klagbare  Forderung  bezüglich  seiner  Einlage  hat,  sondern  nur  bezüglch
irgend  welcher  anderweitig  ihm  gegen  die  Gesellschaft  zustehenden  Forderungen.
Bei  Liquidation  der  Gesellschaft  hört  dagegen  dieser  Unterschied  auf,  wo
nicht  Gesetz  oder  Vertrag  ausdrücklich  anders  bestimmen.  Denn  für  das
Bestehen  der  Gesellschaft  liegt  die  dahingehende  Bestimmung  schon  in  Bezeichnung ¬
  einer  Leistung  eines  Gesellschafters  als  Einlage,  was  aber
natürlicherweise  mit  dem  Aufhören  der  Gesellschaft  aufhört.
In  den  Büchern  der  Koll.G.  wird  regelmäßig  jeder  Gesellschafter  (auf
Kapitalkonto)  für  seine  Einlage  kreditirt,  d.  h.  als  Gläubiger  im  betreffenden
Betrage  notirt.  Ebenso  wird  er  (auf  Kapitalkonto  oder  in  Kontokorrente
für  die  Zinsen  von  seiner  Einlage  und  seinem  Gewinnantheil,  und  schließlich
(dieß  regelmäßig  in  Kontokorrente)  für  alle  seine  Zahlungen  an  die  Gesellschaft ¬
  oder  für  die  Gesellschaft,  Zinsen  und  was  immer  für  Forderungen
an  die  Gesellschaft  ihm  zustehen  mögen,  kreditirt,  und  alle  Bezüge  oder
was  immer  für  Forderungen  der  Gesellschaft  an  ihn  zustehen  mögen,
debitirt.  Die  Verlustbetheiligung  wird,  wohl  meist  auf  Kapitalkonto,  unter
Umständen  auch  auf  Kontokorrente  debitirt.  Uebrigens  ist  es  nur  gewöhnlich,
hingegen  durchaus  nicht  wesentlich  und  nothwendig,  in  den  Büchern  der
Gesellschaft  für  jeden  Gesellschafter  ein  getrenntes  Kapital-  und  Korrentkonto
            
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