Anm. 7.
Anm. 8.
Anm. 9.
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Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 58.
Kapitalsherabsetzung betroffenen deshalb, weil die Herabsetzung nicht alle trifft, das
Prinzip der Gleichberechtigung also verletzt wird, was nur mit Zustimmung der Betroffenen ¬
geschehen kann; die von der Kapitalsherabsetzung nicht betroffenen Gesell.
schafter aber müssen deshalb zustimmen, weil durch die Rückzahlung oder den Erlas
dem einen Teil der Gesellschafter Vorteile gewährt werden, welche dem anderen Teil
versagt werden. Auch das kann nur mit Zustimmung der zurückgesetzten Gesellschafter
geschehen (vergl. Anm. 4 zu § 53). Über die Form der Zustimmung siehe Anm. 21
zu § 53.
Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Kapitalsherabsetzungs
beschlusses gehört es zunächst, daß er angeben muß, um welchen Betrag das
Stammkapital herabgesetzt wird. Das ist zwar im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt
versteht sich aber von selbst. Dabei ist zu erwähnen, daß der Betrag des
Stammkapitals unter 20000 Mark nicht sinken darf (§ 58 Abs. 2). —
der Herabsetzung durch Einziehung gemäß § 34 ist dieses Erfordernis nicht aufgestellt
(vergl. Anm. 3 zu § 5 u. Anm. 20 zu 34). — Erfolgt die Herabsetzung durch Reduktion
des Nennbetrages der einzelnen Stammanteile, und ist der Zweck der Kapitalsherabsetzung ¬
die Rückzahlung oder der Erlaß von Einlagen, so darf ferner der Nennbetrag
der Geschäftsanteile nicht unter 500 Mark sinken (§ 58 Abs. 2) und muß in Mark durch
100 teilbar bleiben (§ 58 Abs. 2). Im Sinne dieser Vorschrift muß der Zweck der Bildung
von Reservekonten dieselbe Wirkung haben, wie der Zweck der Rückzahlung von Stammeinlagen ¬
(s. unten Anm. 13). Erfolgt die Kapitalsherabsetzung dagegegen zu dem Zwecke,
um eine Unterbilanz zu beseitigen, so kann der Betrag der Stammeinlagen auch unter
500 M.k sinken (das gesamte Stammkapital aber muß auch in diesem Falle 20000 Mk.
bleiben, und wenn die intendierte Kapitalsherabsetzung die Ziffer des Stammkapitals
unter 20000 Mark reduzieren würde, so ist sie eben nicht ausführbar und daher nicht
zulässig). Übrigens ist vom gesetzgeberischen Standpunkte kein Grund vorhanden, weshalb
die Stammeinlagen nicht unter 500 Mark sinken dürfen, wenn die Kapitalsherabsetzung
zu dem einen Zwecke erfolgt, und unter jene Ziffer sinken dürfen, wenn sie zu anderen
Zwecken erfolgt. Der von dem Verfasser der Motive angegebene Grund, daß die Geschäftsanteile, ¬
nicht wie die Aktien, einen Nennbetrag hätten, und daher eine bloß
nominelle Herabsetzung der Geschäftsanteile nicht erfolge, ist kaum verständlich, und
soweit er verständlich ist, jedenfalls nicht richtig (vergl. unten Anm. 9). Ferner darf bei
der Kapitalsherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz der verbleibende Betrag des
Geschäftsanteits auch aufhören, in Mark durch 100 teilbar zu sein. Denn anders kann
die Citierung des § 5 Abs. 3 in § 58 Abs. 2 füglich nicht verstanden werden. Diese
Citierung wäre ganz bedeutungslos, wenn sie nicht den Sinn hätte, daß in solchem
Falle der verbleibende Betrag unter einen Betrag herabgehen darf, der in Mark durch
100 teilbar ist. Bei den anderen Arten der Kapitalsherabsetzung muß der verbleibende
Betrag der Geschäftsanteile in Mark durch 100 teilbar sein.
Ferner muß der Beschluß genau erkennen lassen, in welcher
Weise die Herabsetzung erfolgen muß. Das Gesetz schreibt zwar auch dies
nicht ausdrücklich vor. Aber es ergiebt sich dies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
Es gehört dies zu den Erfordernissen einer bestimmten Willenserklärung (vergl. R.G. 26
S. 132 für das alte Aktienrecht).
Die Kapitalsherabsetzung kann nämlich in verschiedener Weise erfolgen.
a) Die normale Kapitalsherabsetzungsart ist die durch Herabsetzung
des Nennbetrages der Geschäftsanteile. Dabei können sämtliche oder
einzelne Geschäftsanteile von der Maßregel getroffen werden. Im letzteren Falle
muß die Zustimmung der Betroffenen zu dem Beschlusse auf Kapitalsherabsetzung
vorhanden sein. (Über das Erfordernis der Zustimmung s. oben Anm. 6.)
Sonderbarer Weise enthalten nun die Motive S. 41 den Ausspruch, „daß
eine Maßregel, wie die Herabsetzung der Nominalbeträge hier nicht in Betracht
kommt“. Allein es ist nicht einzusehen, wie die normale Kapitalsherabsetzung,