Full text : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.  7.

Anm.  8.
Anm.  9.

344

Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.  §  58.
Kapitalsherabsetzung  betroffenen  deshalb,  weil  die  Herabsetzung  nicht  alle  trifft,  das
Prinzip  der  Gleichberechtigung  also  verletzt  wird,  was  nur  mit  Zustimmung  der  Betroffenen ¬
  geschehen  kann;  die  von  der  Kapitalsherabsetzung  nicht  betroffenen  Gesell.
schafter  aber  müssen  deshalb  zustimmen,  weil  durch  die  Rückzahlung  oder  den  Erlas
dem  einen  Teil  der  Gesellschafter  Vorteile  gewährt  werden,  welche  dem  anderen  Teil
versagt  werden.  Auch  das  kann  nur  mit  Zustimmung  der  zurückgesetzten  Gesellschafter
geschehen  (vergl.  Anm.  4  zu  §  53).  Über  die  Form  der  Zustimmung  siehe  Anm.  21
zu  §  53.
Zu  den  inhaltlichen  Erfordernissen  des  Kapitalsherabsetzungs
beschlusses  gehört  es  zunächst,  daß  er  angeben  muß,  um  welchen  Betrag  das
Stammkapital  herabgesetzt  wird.  Das  ist  zwar  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich  gesagt
versteht  sich  aber  von  selbst.  Dabei  ist  zu  erwähnen,  daß  der  Betrag  des
Stammkapitals  unter  20000  Mark  nicht  sinken  darf  (§  58  Abs.  2).  —
der  Herabsetzung  durch  Einziehung  gemäß  §  34  ist  dieses  Erfordernis  nicht  aufgestellt
(vergl.  Anm.  3  zu  §  5  u.  Anm.  20  zu  34).  —  Erfolgt  die  Herabsetzung  durch  Reduktion
des  Nennbetrages  der  einzelnen  Stammanteile,  und  ist  der  Zweck  der  Kapitalsherabsetzung ¬
  die  Rückzahlung  oder  der  Erlaß  von  Einlagen,  so  darf  ferner  der  Nennbetrag
der  Geschäftsanteile  nicht  unter  500  Mark  sinken  (§  58  Abs.  2)  und  muß  in  Mark  durch
100  teilbar  bleiben  (§  58  Abs.  2).  Im  Sinne  dieser  Vorschrift  muß  der  Zweck  der  Bildung
von  Reservekonten  dieselbe  Wirkung  haben,  wie  der  Zweck  der  Rückzahlung  von  Stammeinlagen ¬
  (s.  unten  Anm.  13).  Erfolgt  die  Kapitalsherabsetzung  dagegegen  zu  dem  Zwecke,
um  eine  Unterbilanz  zu  beseitigen,  so  kann  der  Betrag  der  Stammeinlagen  auch  unter
500  M.k  sinken  (das  gesamte  Stammkapital  aber  muß  auch  in  diesem  Falle  20000  Mk.
bleiben,  und  wenn  die  intendierte  Kapitalsherabsetzung  die  Ziffer  des  Stammkapitals
unter  20000  Mark  reduzieren  würde,  so  ist  sie  eben  nicht  ausführbar  und  daher  nicht
zulässig).  Übrigens  ist  vom  gesetzgeberischen  Standpunkte  kein  Grund  vorhanden,  weshalb
die  Stammeinlagen  nicht  unter  500  Mark  sinken  dürfen,  wenn  die  Kapitalsherabsetzung
zu  dem  einen  Zwecke  erfolgt,  und  unter  jene  Ziffer  sinken  dürfen,  wenn  sie  zu  anderen
Zwecken  erfolgt.  Der  von  dem  Verfasser  der  Motive  angegebene  Grund,  daß  die  Geschäftsanteile, ¬
  nicht  wie  die  Aktien,  einen  Nennbetrag  hätten,  und  daher  eine  bloß
nominelle  Herabsetzung  der  Geschäftsanteile  nicht  erfolge,  ist  kaum  verständlich,  und
soweit  er  verständlich  ist,  jedenfalls  nicht  richtig  (vergl.  unten  Anm.  9).  Ferner  darf  bei
der  Kapitalsherabsetzung  zur  Beseitigung  einer  Unterbilanz  der  verbleibende  Betrag  des
Geschäftsanteits  auch  aufhören,  in  Mark  durch  100  teilbar  zu  sein.  Denn  anders  kann
die  Citierung  des  §  5  Abs.  3  in  §  58  Abs.  2  füglich  nicht  verstanden  werden.  Diese
Citierung  wäre  ganz  bedeutungslos,  wenn  sie  nicht  den  Sinn  hätte,  daß  in  solchem
Falle  der  verbleibende  Betrag  unter  einen  Betrag  herabgehen  darf,  der  in  Mark  durch
100  teilbar  ist.  Bei  den  anderen  Arten  der  Kapitalsherabsetzung  muß  der  verbleibende
Betrag  der  Geschäftsanteile  in  Mark  durch  100  teilbar  sein.
Ferner  muß  der  Beschluß  genau  erkennen  lassen,  in  welcher
Weise  die  Herabsetzung  erfolgen  muß.  Das  Gesetz  schreibt  zwar  auch  dies
nicht  ausdrücklich  vor.  Aber  es  ergiebt  sich  dies  aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
Es  gehört  dies  zu  den  Erfordernissen  einer  bestimmten  Willenserklärung  (vergl.  R.G.  26
S.  132  für  das  alte  Aktienrecht).
Die  Kapitalsherabsetzung  kann  nämlich  in  verschiedener  Weise  erfolgen.
a)  Die  normale  Kapitalsherabsetzungsart  ist  die  durch  Herabsetzung
des  Nennbetrages  der  Geschäftsanteile.  Dabei  können  sämtliche  oder
einzelne  Geschäftsanteile  von  der  Maßregel  getroffen  werden.  Im  letzteren  Falle
muß  die  Zustimmung  der  Betroffenen  zu  dem  Beschlusse  auf  Kapitalsherabsetzung
vorhanden  sein.  (Über  das  Erfordernis  der  Zustimmung  s.  oben  Anm.  6.)
Sonderbarer  Weise  enthalten  nun  die  Motive  S.  41  den  Ausspruch,  „daß
eine  Maßregel,  wie  die  Herabsetzung  der  Nominalbeträge  hier  nicht  in  Betracht
kommt“.  Allein  es  ist  nicht  einzusehen,  wie  die  normale  Kapitalsherabsetzung,
            
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