Metadata : Beiträge zur populären Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 2 (1788))

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schläger  seyen,  obgleich  sie  selbst  an  die  Ermordeten -
  keine  Hand  gelegt  haben.
Noch  gehört  hieher  iener  Beamte,  von  welchem -
  Wekhrlin  in  seinen  Chronologen  die  schröckliche -
  Geschichte  erzählt,  daß  er  einen  berauschten -
  Bauern  auf  drei  Tage  ins  Gefängniß  ged
straft  —  und  ihn  dort  ohne  Speise  und  Trank
gelassen  hat.
Auch  könnte  ein  Richter  sich  eines  Todschlags -
  schuldig  machen,  wenn  er  einen  Unschuldigen, -
  vorsätzlich  oder  aus  Versehen,  zum  Tod
verurtheilte  und  dieses  Urtheil  wirklich  volltreckt
würde.
2)  Läßt  sich  überhaupt  kein  Verbrechen  ohne -
  Gebrauch  des  Verstandes  und  Freiheit  des
Willens  denken;  wie  im  1sten  Stück  des  2ten
Bandes  dieser  Beiträge  S.  24.  folg.  mit  mehrern -
  erläutert  worden;  so  versteht  sich  von  selbst,
daß  auch  zum  Verbrechen  des  Todschlags,  eine
mit  Bewußtseyn  verbundene  freie  Handlung  erfodert -
  wird.
Kinder  unter  sieben  Jahren;  Rasende;  im
höchsten  Grad  —  ohne  eigenes  Verschulden
Be=Max-Planck-Institut
  für
UNIVERSITA
DF
europäische  Rechtsgeschichte
TÜBINGEN
            
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