Die öffentliche Anklage in Deutschland. 285
Sie hatten auch Strafgewalt, nur war ihnen das jus deportandi
abgesprochen72).
Advocati fisci gab es zur Zeit der Republik noch nicht. Die
später ihnen auferlegte Anklagefunction wurde damals von jungen
Römern, welche zu öffentlichen Aemtern gelangen wollten, fleißig
geübt 73). Als einen gewandten und fast täglich aufgetretenen An-
kläger nennt Quinctilian 74) den Cassius Severus. Unter
Tiberius wurden die Ankläger und Anzeiger immer häufiger,
zumal sie durch Belohnungen jeglicher Art angeregt wurden 75);
mehr noch steigerte sich das Anklage- und Denunciationsunwesen
unter den nachfolgenden Kaisern. Hadrian erst schuf die advo-
cati fisci und beauftragte sie mit der Führung von Fisealfachen
und mit der Anklage der Verbrechen im Namen des Kaisers als
Advoeaten, wenn sich kein Ankläger fand 7°). Bei dem ungeheuren
Aufwand der römischen Kaiser fanden sie eine ergiebige Geldquelle
in dem Einziehen des Vermögens zu öffentlicher Strafe Verurtheil-
ter. Mehr um die Habsucht zu befriedigen und dem Geldckangel
abzuhelfen, als im Interesse der öffentlichen Sicherheit, hat Ha-
drian jene advocati fisci eingesetzt. Nach seiner Regierung ge-
langte deren Amt zu großem Ansehen und zu verschiedenen Privi-
legien. Durch dasselbe wurde dem argen Ankläger- und Denun-
eiantenunwesen ein Damm gesetzt, weil nunmehr Niemand unge-
straft ein Verbrechen ohne den advocatus fisci zur Anzeige bringen
durste77); jedoch war die Privatanklage und die Beweispflicht da-
durch nicht ausgeschlossen, auch hörten nicht etwa die Denuneiatio-
nen auf, denn im Dienste der advocati fisci standen besondere Be-
amte, welche den Verbrechen nachspüren und sie ihnen anzeigen
mußten, damit sie sich der Güter der Verbrecher bemächtigen könnten.
Darunter gehörten die curiosi und stationarii, welche in Rom und
in den an öffentlichen Wegen gelegenen Orten als Polizeibeamte,
zur Erhaltung der Ordnung und um etwaige Verbrechen anzuzei-
72) L. 3 D. de officio procurat, caesar. (1, 19).
73) Cicero, de offic. lib. II. 47. 49. 50. de claris oratorib. n. 130.
74) Instit. orat. lib. II. 1. Bergt. Macrobius, Saturn, lib. II. 4.
75) Tacitus, annal. lib. IV. 30. 36. 28.
76) Aelius Spartianus, vita Hadriani c. 20.
77) L. 5 C. de delator. (10, 11).
Die öffentliche Anklage in Deutschland. 285
Sie hatten auch Strafgewalt, nur war ihnen das jus deportandi
abgesprochen72).
Advocati fisci gab es zur Zeit der Republik noch nicht. Die
später ihnen auferlegte Anklagefunction wurde damals von jungen
Römern, welche zu öffentlichen Aemtern gelangen wollten, fleißig
geübt 73). Als einen gewandten und fast täglich aufgetretenen An-
kläger nennt Quinctilian 74) den Cassius Severus. Unter
Tiberius wurden die Ankläger und Anzeiger immer häufiger,
zumal sie durch Belohnungen jeglicher Art angeregt wurden 75);
mehr noch steigerte sich das Anklage- und Denunciationsunwesen
unter den nachfolgenden Kaisern. Hadrian erst schuf die advo-
cati fisci und beauftragte sie mit der Führung von Fisealfachen
und mit der Anklage der Verbrechen im Namen des Kaisers als
Advoeaten, wenn sich kein Ankläger fand 7°). Bei dem ungeheuren
Aufwand der römischen Kaiser fanden sie eine ergiebige Geldquelle
in dem Einziehen des Vermögens zu öffentlicher Strafe Verurtheil-
ter. Mehr um die Habsucht zu befriedigen und dem Geldckangel
abzuhelfen, als im Interesse der öffentlichen Sicherheit, hat Ha-
drian jene advocati fisci eingesetzt. Nach seiner Regierung ge-
langte deren Amt zu großem Ansehen und zu verschiedenen Privi-
legien. Durch dasselbe wurde dem argen Ankläger- und Denun-
eiantenunwesen ein Damm gesetzt, weil nunmehr Niemand unge-
straft ein Verbrechen ohne den advocatus fisci zur Anzeige bringen
durste77); jedoch war die Privatanklage und die Beweispflicht da-
durch nicht ausgeschlossen, auch hörten nicht etwa die Denuneiatio-
nen auf, denn im Dienste der advocati fisci standen besondere Be-
amte, welche den Verbrechen nachspüren und sie ihnen anzeigen
mußten, damit sie sich der Güter der Verbrecher bemächtigen könnten.
Darunter gehörten die curiosi und stationarii, welche in Rom und
in den an öffentlichen Wegen gelegenen Orten als Polizeibeamte,
zur Erhaltung der Ordnung und um etwaige Verbrechen anzuzei-
72) L. 3 D. de officio procurat, caesar. (1, 19).
73) Cicero, de offic. lib. II. 47. 49. 50. de claris oratorib. n. 130.
74) Instit. orat. lib. II. 1. Bergt. Macrobius, Saturn, lib. II. 4.
75) Tacitus, annal. lib. IV. 30. 36. 28.
76) Aelius Spartianus, vita Hadriani c. 20.
77) L. 5 C. de delator. (10, 11).