VI. Abschnitt: Fondsbörse.
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folgenden Börsentage bis 12 Uhr mittags zu erfolgen,
auch sind die Zinsen bis zu diesem Tage zu vergüten.
Darlehnsgeschäfte, deren Rückzahlung auf einen
Ultimo festgestellt ist, werden in bezug auf Zins
berechnung und Fälligkeit wie Ultimo-Effekten
Geschäfte behandelt.
Das ursprüngliche Verhältnis zwischen Darlehen
und Deckung muß bis zur Fälligkeit des Darlehens
aufrecht erhalten werden.
Bei Darlehnsgeschäften, die zu einem festen Zins
satz abgeschlossen sind und bei denen Unterpfand
durch Hineinlieferung von Wertpapieren bestellt
wird, ohne daß eine bestimmte Gattung von Papieren
vorbedungen wird, hat der Geldgeber lediglich An
spruch auf den vereinbarten festen Zins, vom aus
machenden Betrage der hineingelieferten Wert
papiere, während alle aus Abtrennung von Zins- oder
Dividendenscheinen, Verlosungen oder aus anderen
Umständen erwachsenden Vorteile oder Nachteile
auf den Geldnehmer fallen. Der Geldgeber hat
dem Geldnehmer die nach geschehener Lieferung
fällig gewordenen Zins- oder Dividendenscheine
spätestens am dritten Börsentage nach der Fälligkeit
gegen Erstattung des dafür usancemäßig gezahlten
Betrages zu liefern, auch ihm die Nummern ver
losbarer Wertpapiere vor der Verlosung mitzuteilen.
Der Geldnehmer hat die Pflicht, den Geldgeber zu
dieser Nummern-Aufgabe rechtzeitig aufzufordern
Die Darlehnssumme ist in ihrem ursprünglichen
Umfange zu verzinsen, auch wenn der Betrag fällig