Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

VI. Abschnitt: Fondsbörse. 
661 
folgenden Börsentage bis 12 Uhr mittags zu erfolgen, 
auch sind die Zinsen bis zu diesem Tage zu vergüten. 
Darlehnsgeschäfte, deren Rückzahlung auf einen 
Ultimo festgestellt ist, werden in bezug auf Zins 
berechnung und Fälligkeit wie Ultimo-Effekten 
Geschäfte behandelt. 
Das ursprüngliche Verhältnis zwischen Darlehen 
und Deckung muß bis zur Fälligkeit des Darlehens 
aufrecht erhalten werden. 
Bei Darlehnsgeschäften, die zu einem festen Zins 
satz abgeschlossen sind und bei denen Unterpfand 
durch Hineinlieferung von Wertpapieren bestellt 
wird, ohne daß eine bestimmte Gattung von Papieren 
vorbedungen wird, hat der Geldgeber lediglich An 
spruch auf den vereinbarten festen Zins, vom aus 
machenden Betrage der hineingelieferten Wert 
papiere, während alle aus Abtrennung von Zins- oder 
Dividendenscheinen, Verlosungen oder aus anderen 
Umständen erwachsenden Vorteile oder Nachteile 
auf den Geldnehmer fallen. Der Geldgeber hat 
dem Geldnehmer die nach geschehener Lieferung 
fällig gewordenen Zins- oder Dividendenscheine 
spätestens am dritten Börsentage nach der Fälligkeit 
gegen Erstattung des dafür usancemäßig gezahlten 
Betrages zu liefern, auch ihm die Nummern ver 
losbarer Wertpapiere vor der Verlosung mitzuteilen. 
Der Geldnehmer hat die Pflicht, den Geldgeber zu 
dieser Nummern-Aufgabe rechtzeitig aufzufordern 
Die Darlehnssumme ist in ihrem ursprünglichen 
Umfange zu verzinsen, auch wenn der Betrag fällig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer