Konvertierung
oder teilweise
Kündigung.
Anhang.
658
§ 23.
Wenn während der Dauer eines Engagements
das betreffende Wertpapier zur Konvertierung ge
langen soll, derart, daß entweder unter Abstempe
lung der Stücke eine Zinsveränderung eintritt oder
gegen Einlieferung des Wertpapiers ein anderes aus
gegeben wird, so hat Käufer den Verkäufer spätestens
24 Stunden vor Ablauf der zur Ausübung des Kon
vertierungsrechts am hiesigen Platze gestellten Frist
in den Besitz einer schriftlichen Erklärung zu setzen
darüber, ob er die Konvertierung annehmen und kon
vertierte oder neue Stücke den Konvertierungs-Be
dingungen gemäß empfangen will, oder ob die Er
füllung des Engagements in den ursprünglich verab
redeten Stücken erfolgen soll. Unterläßt Käufer
die Erklärung, so hat es bei dem ursprünglichen
Engagement sein Bewenden.
Bei Engagements in Wertpapieren, welche nur
zum Teil, d. h. in bestimmten Jahrgängen oder Serien
zur Rückzahlung gekündigt oder zur Konvertierung
gestellt sind, hat der Verkäufer spätestens sechs
Tage nach erfolgter Kündigung oder drei Tage bevor
die Frist zur Konvertierung am hiesigen Plätze
abläuft, den Käufer in den Besitz einer schriftlichen
Erklärung darüber zu setzen, in welchen Stücken
er, der Verkäufer, das Engagement erfüllen will.
Erklärt er die Erfüllung in den zur Rückzahlung ge
kündigten oder zur Konvertierung gestellten Stücken
leisten zu wollen, so hat im letzteren Falle wiederum
der Käufer den Verkäufer spätestens 24 Stunden