Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, [1])

Konvertierung 
oder teilweise 
Kündigung. 
Anhang. 
658 
§ 23. 
Wenn während der Dauer eines Engagements 
das betreffende Wertpapier zur Konvertierung ge 
langen soll, derart, daß entweder unter Abstempe 
lung der Stücke eine Zinsveränderung eintritt oder 
gegen Einlieferung des Wertpapiers ein anderes aus 
gegeben wird, so hat Käufer den Verkäufer spätestens 
24 Stunden vor Ablauf der zur Ausübung des Kon 
vertierungsrechts am hiesigen Platze gestellten Frist 
in den Besitz einer schriftlichen Erklärung zu setzen 
darüber, ob er die Konvertierung annehmen und kon 
vertierte oder neue Stücke den Konvertierungs-Be 
dingungen gemäß empfangen will, oder ob die Er 
füllung des Engagements in den ursprünglich verab 
redeten Stücken erfolgen soll. Unterläßt Käufer 
die Erklärung, so hat es bei dem ursprünglichen 
Engagement sein Bewenden. 
Bei Engagements in Wertpapieren, welche nur 
zum Teil, d. h. in bestimmten Jahrgängen oder Serien 
zur Rückzahlung gekündigt oder zur Konvertierung 
gestellt sind, hat der Verkäufer spätestens sechs 
Tage nach erfolgter Kündigung oder drei Tage bevor 
die Frist zur Konvertierung am hiesigen Plätze 
abläuft, den Käufer in den Besitz einer schriftlichen 
Erklärung darüber zu setzen, in welchen Stücken 
er, der Verkäufer, das Engagement erfüllen will. 
Erklärt er die Erfüllung in den zur Rückzahlung ge 
kündigten oder zur Konvertierung gestellten Stücken 
leisten zu wollen, so hat im letzteren Falle wiederum 
der Käufer den Verkäufer spätestens 24 Stunden
	        
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